Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenem Kfz
Beschwerde gescheitert- keine unsachliche Bestimmung
Seit Mai 2013 steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale mehr zu, wenn ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG). Das Rechtsmittel eines Arbeitnehmers, der diese Bestimmung als unsachliche Differenzierung zwischen Personen, die ein Massenbeförderungsmittel benützen (können), und jenen, die ein Privatfahrzeug benützen (müssen), bekämpfen wollte, scheiterte nun.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestehen keine Bedenken gegen die Streichung des Pendlerpauschales. Das Gericht sieht keine Gründe, die zu einem Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit verpflichtet hätten. Die pauschale Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge (nur) mit dem Verkehrsabsetzbetrag ist nach Ansicht des Finanzgerichtes sachlich gerechtfertigt; es sieht darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (BFG 30. 6. 2014, RV/5100744/2014).
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