Sofortige Geldstrafen bei Überschreitung der Offenlegungsfrist verstossen nicht gegen EU-Recht
EUGH: Keine Bedenken wegen Zwangsstrafen bei versäumter Bilanzveröffentlichung
Der Europäische Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die österreichische Regelung, wonach bei Überschreitung der neunmonatigen Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegen die Kapitalgesellschaft, die eine in Österreich ansässige Zweigniederlassung hat, sofort eine Mindestgeldstrafe von 700 Euro verhängt wird, ohne zuvor eine Aufforderung an sie zu richten und ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zu der ihr vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen. Nach Ansicht des EuGH ist diese österreichische Regelung mit der Niederlassungsfreiheit, den Grundsätzen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar.
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