Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Geschrieben von Gerwin Kürzl | Jan 22, 2026 7:25:39 PM

Die Insolvenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in der wirtschaftlichen Realität oft weit mehr als nur das Ende einer juristischen Person. Für die betroffenen Geschäftsführer markiert sie häufig den Beginn eines existenziellen Kampfes um das eigene Vermögen. Während das Konstrukt der GmbH im Normalbetrieb genau dazu dient, das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen (Haftungsprivileg), ändert sich die Rechtslage für die operativ verantwortlichen Organe – die Geschäftsführer – in der Krise dramatisch.

Geschäftsführer tragen eine umfassende Verantwortung. Diese Verantwortung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern kann sich bei Pflichtverletzungen blitzschnell in eine unbeschränkte persönliche Haftung verwandeln, die das gesamte Privatvermögen erfasst. Die Praxis in den Gerichtssälen zeigt leider regelmäßig ein trauriges Bild: Viele Geschäftsführer unterschätzen die Tragweite ihrer Pflichten massiv. Gerade in Krisensituationen, wenn der Druck am höchsten ist und schnelle Entscheidungen gefordert sind, passieren die gravierendsten Fehler.

Dieser ausführliche Beitrag bietet Ihnen eine praxisnahe Übersicht in die wesentlichen Haftungsrisiken und analysiert die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, die bis in den Jänner 2026 reichen.

  1. Das Fundament: Zivilrechtliche Innen- und Außenhaftung

Um die Risiken zu verstehen, muss man zunächst die grundlegende Unterscheidung zwischen Innen- und Außenhaftung begreifen.


Die Innenhaftung nach § 25 GmbHG

Die zentrale Norm, die das Handeln von Geschäftsführern regelt, ist Paragraph 25 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Diese Bestimmung legt den Maßstab fest: Geschäftsführer sind verpflichtet, bei ihrer gesamten Tätigkeit die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden.

Werden diese Pflichten verletzt, haften die Geschäftsführer der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden. Ein besonders wichtiger Aspekt hierbei ist die Solidarhaftung: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass sich ein Geschäftsführer nicht einfach darauf ausreden kann, ein anderer Kollege habe den Fehler gemacht – im Zweifel haften alle gemeinsam für den gesamten Schaden.

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Diese sogenannte Innenhaftung betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft selbst. Dritte, wie etwa Lieferanten, Banken oder sonstige Gläubiger, können ihre Ansprüche nicht direkt auf Paragraph 25 GmbHG stützen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies bereits früh klargestellt (OGH 1 Ob 617/91).


Die kritische Außenhaftung

Das bedeutet jedoch keine Entwarnung. Eine direkte Außenhaftung gegenüber Dritten kann sich sehr wohl ergeben, und zwar aus deliktischen Grundsätzen oder – was in der Insolvenz viel häufiger der Fall ist – aus speziellen Haftungsnormen in Sondergesetzen. Genau an dieser Schnittstelle wird die Situation für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise besonders kritisch.

  1. Insolvenzverschleppung: Die 60-Tage-Frist und die Falle der „Hoffnung“

Einer der häufigsten Haftungsgründe ist die verspätete Insolvenzantragstellung.

Die starre Frist des § 69 IO

Nach Paragraph 69 Absatz 2 der Insolvenzordnung (IO) muss der Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Es ist essenziell zu verstehen, dass diese 60 Tage kein „Pauschalurlaub“ oder ein automatischer Schonraum für Sanierungsversuche sind. Die Frist darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn sie ausschließlich der sorgfältigen Prüfung realistischer Sanierungsoptionen dient. Wer nur auf ein Wunder hofft, ohne konkrete Maßnahmen zu setzen, handelt bereits vor Ablauf der 60 Tage schuldhaft.


Haftung gegenüber den Gläubigern

Die herrschende Meinung qualifiziert Paragraph 69 Abs 2 IO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger im Sinne des Paragraph 1311 ABGB. Wird der Antrag verspätet gestellt, differenziert die Rechtsprechung bei der Schadensberechnung streng zwischen zwei Gruppen von Gläubigern:

Altgläubiger (Quotenschaden): Das sind jene Gläubiger, deren Forderungen bereits bestanden, als der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Sie haben Anspruch auf den sogenannten Quotenschaden. Das Gericht stellt sie so, wie sie stünden, wenn die Masse, die zum Zeitpunkt der gebotenen Antragstellung vorhanden war, ausgeschüttet worden wäre. Da sich die Vermögensmasse durch weiteres Wirtschaften in der Krise meist verringert, ist die Differenz oft erheblich.

Neugläubiger (Vertrauensschaden): Noch härter trifft es Geschäftsführer bei Gläubigern, die erst nach dem Zeitpunkt, an dem der Antrag hätte gestellt werden müssen, Forderungen erworben haben (z.B. neue Warenlieferungen bestellt haben). Diese können den vollen Vertrauensschaden geltend machen. Sie sind so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft gar nicht erst kontrahiert – was in der Regel einer Haftung für den vollen Rechnungsbetrag entspricht.

Sonderregelungen für Katastrophen

Eine wichtige Ergänzung im Gesetz ist seit der COVID-19-Pandemie relevant: Paragraph 69 Absatz 2a IO sieht eine verlängerte Frist von 120 Tagen vor. Dies gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit durch Naturkatastrophen (wie Hochwasser, Erdbeben) oder Pandemien eingetreten ist. Diese Regelung soll betroffenen Unternehmen in Ausnahmesituationen zusätzlichen Spielraum für Sanierungsbemühungen geben.

  1. Das Zahlungsverbot: Ein oft übersehenes Risiko (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG)

Viele Geschäftsführer wissen um die Insolvenzantragspflicht, übersehen aber ein anderes, ebenso gefährliches Risiko: das Zahlungsverbot nach Eintritt der materiellen Insolvenz.

 
Beginn des Verbots

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung beginnt dieses Verbot nicht erst nach Ablauf der 60-Tage-Frist. Nach der Leitentscheidung des OGH (6 Ob 164/16k) greift das Zahlungsverbot grundsätzlich sofort mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz. Geschäftsführer, die nach diesem Zeitpunkt noch Zahlungen leisten, können der Gesellschaft gegenüber persönlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden.


Erlaubte Ausnahmen

Das Verbot gilt jedoch nicht absolut. Ausgenommen sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Hierbei wird Paragraph 84 Absatz 3 Z 6 AktG analog angewendet. Zu diesen „privilegierten“ Zahlungen gehören:

  • Zahlungen an Aus- und Absonderungsberechtigte (da diese ohnehin gesichert wären).
  • Zahlungen für notwendige „Zug-um-Zug-Geschäfte“, die zur kurzfristigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (und damit zur Sanierungschance) zwingend nötig sind.
  • Ganz wichtig: Die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, da deren Vorenthaltung strafrechtlich sanktioniert ist.
  1. Die steuerliche Haftung (§ 9 BAO): Der Arm des Finanzamts

In der Praxis ist die abgabenrechtliche Haftung nach Paragraph 9 der Bundesabgabenordnung (BAO) von enormer Bedeutung, da die Finanzbehörden hier sehr konsequent vorgehen.


Voraussetzungen der Haftung

Geschäftsführer haften persönlich für Abgaben der Gesellschaft, wenn diese infolge einer schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Es handelt sich um eine Ausfallhaftung. Das bedeutet, Primärschuldner bleibt die Gesellschaft; erst wenn die Schuld dort uneinbringlich ist, greift die Haftung des Geschäftsführers.


Wann steht die Uneinbringlichkeit fest?

Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet noch nicht automatisch die Uneinbringlichkeit. Aber: Sobald sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Abgabenforderung nicht vollständig gedeckt wird, muss das Finanzamt nicht bis zum formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens warten, um den Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen. Wird ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, steht die Uneinbringlichkeit jedenfalls sofort fest.


Die Beweislastumkehr (Verschuldensvermutung)

Ein kritischer Aspekt, der es Geschäftsführern im Verfahren sehr schwer macht, ist die ständige Rechtsprechung zur Verschuldensvermutung. Der Geschäftsführer muss aktiv darlegen, aus welchen konkreten Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Gelingt ihm dieser Entlastungsbeweis nicht, wird schuldhaftes Verhalten angenommen. Dabei reicht bereits leichte Fahrlässigkeit für die volle Haftung aus. Auch die oft gehörte Ausrede „Ich kenne mich mit Steuern nicht aus“ schützt nicht: Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten befreit nicht von der Verantwortung.


Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Besondere Bedeutung kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen, um alle Schulden zu tilgen, muss der Geschäftsführer die vorhandenen Mittel anteilig auf alle Gläubiger verteilen. Er darf nicht „seine“ wichtigen Lieferanten voll bezahlen und das Finanzamt leer ausgehen lassen. Werden andere Verbindlichkeiten zur Gänze bezahlt, die Abgabenschulden aber nicht im gleichen Verhältnis bedient, liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor.

  1. Aktuelle Judikatur-Updates (Stand 2025/2026)

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und das Bundesfinanzgericht (BFG) haben in jüngster Zeit wichtige Entscheidungen getroffen, die Geschäftsführer kennen müssen.

Haftung von Prokuristen (VwGH 25.6.2025) Eine sehr wichtige neue Entscheidung betrifft die Haftung von Prokuristen. Das Höchstgericht hat klargestellt, dass auch ein Prokurist, der mit steuerlichen Agenden betraut ist, als „gewillkürter Vertreter“ in die Haftung nach Paragraph 9 BAO fallen kann. Wichtig für Geschäftsführer: Diese Entscheidung bedeutet keine Entlastung für Sie! Es handelt sich nicht um einen „Haftungsshift“ weg vom Geschäftsführer, sondern um eine Addition von Haftungssubjekten. Auch wenn Sie steuerliche Agenden an einen Prokuristen delegieren, trifft Sie weiterhin die laufende Überwachungspflicht. Die Delegation entbindet nicht von der eigenen Verantwortung.

Zahlungen aus Drittmitteln (VwGH 23.4.2021) Hier wurde eine praxisrelevante Unterscheidung getroffen:

Zahlt ein Dritter (z.B. die Muttergesellschaft) direkt an einen Gläubiger der GmbH, ohne dass der Geschäftsführer darauf Einfluss hat, ist eine Haftung wegen Gläubigerungleichbehandlung ausgeschlossen.

Zahlt der Dritte jedoch auf Anweisung des Geschäftsführers, gilt dies als Verfügung über liquide Mittel. Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden.

Ermessen bei langer Verfahrensdauer (BFG 17.1.2025) Das Bundesfinanzgericht hat betont, dass bei der Ausstellung von Haftungsbescheiden die Verfahrensdauer eine Rolle spielt. Nach der Rechtsprechung ist dem Element der Zumutbarkeit bei sehr lange verstrichener Zeit besondere Bedeutung beizumessen. Extreme Verzögerungen können also zugunsten des Haftungspflichtigen berücksichtigt werden.


Sozialversicherungsrechtliche Haftung (§ 67 Abs 10 ASVG)

Parallel zur Steuerhaftung besteht die Haftung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge.

Die Struktur ist vergleichbar mit der BAO-Haftung (Ausfallhaftung, Verschuldensabhängigkeit). Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied im Pflichtenkreis: Haftungsbegründend sind hier vor allem die Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie – ganz zentral – die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge. Die allgemeine Pflicht zur Beitragsabfuhr (also inklusive Dienstgeberanteil) gehört, anders als bei der BAO, nicht zwingend zum haftungsbegründenden Kernbereich.

Warnung: Ein Sanierungsplan der GmbH bewirkt keine Haftungsbefreiung für den Geschäftsführer hinsichtlich des offenen Restbetrages. Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner (und damit auch gegen den haftenden Geschäftsführer) bleiben vom Sanierungsplan unberührt.

  1. Strafrechtliche Risiken und URG-Haftung

Das Strafrecht

Neben dem Zivilrecht droht das Strafrecht. Relevante Tatbestände sind:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
  • Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB)
  • Finanzvergehen
  • Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB): Dies ist ein „Klassiker“ in der Praxis. Werden Löhne netto ausbezahlt, aber die Dienstnehmerbeiträge nicht an die Gebietskrankenkasse abgeführt, macht sich der Geschäftsführer strafbar. Dies gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung.
Haftung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Für Geschäftsführer abschlussprüfungspflichtiger Gesellschaften gibt es eine weitere Falle: Paragraph 22 URG. Diese Haftung greift, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag die Kennzahlen schlecht waren (Eigenmittelquote unter 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre) und kein Reorganisationsverfahren beantragt wurde. Das Besondere: Es ist eine Erfolgshaftung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Haftung ist auf 100.000 EUR pro Person begrenzt und wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

  1. Praxisempfehlungen: Wie Sie sich schützen

Angesichts dieser Risikolandschaft ist präventives Handeln der einzige wirksame Schutz. Hier sind die wichtigsten Handlungsempfehlungen:

Laufende Liquiditätsüberwachung: Implementieren Sie ein professionelles Controlling. Eine regelmäßige Liquiditätsplanung ist kein Luxus, sondern Pflicht. Bei ersten Anzeichen von Schwierigkeiten müssen Sie auf eine integrierte Finanzplanung (Liquidität, Erfolg, Vermögen) umstellen, um den Sorgfaltsmaßstab zu erfüllen.

Frühzeitige Beratung: Warten Sie nicht ab. Ziehen Sie spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu, sobald die Krise am Horizont auftaucht.

Dokumentation: Wer schreibt, der bleibt. Die Dokumentation aller Sanierungsbemühungen ist essenziell, um später das fehlende Verschulden beweisen zu können.

Gleichbehandlungsgrundsatz leben: Wenn das Geld knapp wird, müssen alle Gläubiger gleich unzufrieden sein. Bevorzugen Sie nicht die Hausbank oder wichtige Lieferanten auf Kosten des Finanzamts.

Dienstnehmerbeiträge priorisieren: Die Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung muss absolute Priorität haben. Hier droht nicht nur Haftung, sondern Gefängnis.

Kein Spiel mit der 60-Tage-Frist: Sehen Sie die Frist nach § 69 IO nicht als Zeitraum zum „Aussitzen“. Sie dient nur ernsthaften Sanierungsbemühungen. Wer sie ohne realistische Perspektive verstreichen lässt, riskiert Haus und Hof.

Fazit

Die Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz ist ein Minenfeld. Sie ist vielschichtig und kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Das komplexe Zusammenspiel von zivilrechtlicher Haftung (GmbHG), abgabenrechtlicher Haftung (BAO), sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen (ASVG) und strafrechtlichen Risiken (StGB) erfordert höchste Sorgfalt und Professionalität.

Die aktuelle Judikatur, insbesondere die strengen Maßstäbe der Verschuldensvermutung, zeigt deutlich: Gerichte kennen in der Krise wenig Pardon. Der beste Schutz ist nicht die Hoffnung auf einen glimpflichen Ausgang, sondern präventives Handeln: Ein funktionierendes Frühwarnsystem, eine saubere Dokumentation und die rechtzeitige Einbindung von Experten.

Wer die 60-Tage-Frist als Gnadenfrist missversteht, anstatt aktiv zu sanieren, setzt sein Privatvermögen aufs Spiel.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.