Die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1–3 EStG ermöglicht es Unternehmern mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, ihre Betriebsausgaben pauschal anzusetzen – entweder mit 12 % (allgemeiner Satz) oder 6 % für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische/technische Beratung, vermögensverwaltende Tätigkeiten, wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.
Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt eine stufenweise Attraktivierung der Basispauschalierung:
| Zeitraum | Umsatzgrenze | Pauschalsatz (allgemein) | Max. Betriebsausgaben |
|---|---|---|---|
| Bis 2024 | 220.000 € | 12 % | 26.400 € |
| Ab 2025 | 320.000 € | 13,5 % | 43.200 € |
| Ab 2026 | 420.000 € | 15 % | 63.000 € |
Wichtig: Der 6%-Pauschalsatz für die oben genannten Tätigkeiten bleibt unverändert – der Gesetzgeber erachtet diesen als typisierend ausreichend.
Die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs 1 UStG ist an die ertragsteuerliche Basispauschalierung gekoppelt. Der Durchschnittssatz von 1,8 % bleibt zwar unverändert, der Höchstbetrag steigt jedoch entsprechend:
Bis 2024: 3.960 €
Ab 2025: 5.760 €
Ab 2026: 7.560 €
Durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf 420.000 € erweitert sich der potenzielle Anwenderkreis auf rund 480.000 Unternehmen. Die zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben neben dem Pauschale (etwa Waren- und Materialeinkauf, Löhne, Pflichtbeiträge) bleiben unverändert.