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Arbeitsrecht

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einem Arbeitsvertrag, dessen Abschluss grundsätzlich keine bestimmte Form (z. B. Schriftlichkeit) voraussetzt. Der Arbeitsvertrag ist eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer über die wechselweisen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat in erster Linie Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, während der Arbeitnehmer im Gegenzug die Entlohnung seiner Arbeitsleistung fordern darf.

Unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) aushändigen. Wurden die Rechte und Pflichten mündlich vereinbart, dann muss die getroffene Vereinbarung als Dienstzettel verschriftlicht werden.

Mindestinhalt des Dienstzettels

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
  • Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt, in dem der Mindestinhalt eines Dienstzettels enthalten ist, muss kein eigener Dienstzettel ausgehändigt werden.

Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages

Der schriftliche Arbeitsvertrag sollte alle Mindestangaben eines Dienstzettels beinhalten. Darüber hinaus können weitere Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel:

  • Verpflichtung zur Leistung von Überstundenarbeit (evtl. Überstundenpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)
  • Sachbezüge (z. B. Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)
  • Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelungen etc.
  • Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses
  • Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins (als Mindestinhalt des Dienstzettels; gesetzliche Regelungen beachten)
  • Verjährungs- und Verfallbestimmungen
  • Vereinbarung über den Ausbildungskostenersatz

Bei den vereinbarten Regelungen sind gesetzliche Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen des Arbeitsrechts und Bestimmungen des Kollektivvertrages zu beachten.

Probezeit

Mit Angestellten kann eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Der Kollektivvertrag kann einen kürzeren Probezeitraum vorsehen.

Bei Arbeiterinnen und Arbeitern kann ebenfalls eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden, sofern kein Kollektivvertrag anwendbar ist oder der anwendbare Kollektivvertrag keine eigene Bestimmung über die Probezeit enthält (z. B. zwei Wochen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).

Eine Probezeitvereinbarung ist nur dann unbedingt notwendig, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorsieht. Empfehlenswert ist jedoch trotzdem eine Niederschrift der Probezeitregelung im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel, damit beide Seiten nachweislich informiert sind.

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 40 Stunden. Kollektivverträge können eine Verkürzung der Arbeitszeit vorsehen (meist auf 38,50 Stunden).

Das Arbeitszeitgesetz schreibt Ruhepausen zwingend vor, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Das Mindestausmaß beträgt eine halbe Stunde und ist grundsätzlich am Stück zu gewähren. Die Lage der Pause wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Tagesarbeitszeit (das ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, nicht zu verwechseln mit der täglichen Normalarbeitszeit) darf grundsätzlich zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Es steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Arbeitnehmer können für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Übersteigen die geleisteten Überstunden dieses Ausmaß nicht, können Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festlegen, wie die Abgeltung erfolgen soll, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Mangels jeder anderen Regelung (durch Vereinbarung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) müssen geleistete Überstunden allerdings immer in Geld abgegolten werden.

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf auch hier zwölf Stunden nicht übersteigen.

Urlaubsanspruch

Wie viele Tage Urlaub stehen zu?

Pro Arbeitsjahr beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren 30 Werktage und über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.

Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber werden angerechnet, vorausgesetzt die Unterbrechungen übersteigen die Dauer von drei Monaten nicht und das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Kündigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete fristlose Entlassung beendet. Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden bis höchstens fünf Jahre angerechnet, sofern sie mindestens sechs Monate (im Inland bzw. in einem EWR-Staat) gedauert haben und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diese nachweisen kann.

Über die allgemeine Schulpflicht hinaus werden Schulzeiten für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule mit höchstens vier Jahren und Hochschulzeiten bis zu einem Ausmaß von höchstens fünf Jahren (vorausgesetzt das Hochschulstudium wurde mit Erfolg abgeschlossen) angerechnet.

ACHTUNG: Beachten Sie die max. Anrechnungsjahre bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten (bei anderen Arbeitgebern und/oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit) und Schulzeiten:

Schulzeiten und Vordienstzeiten sind im Ausmaß von max. sieben Jahren anzurechnen. Hochschulzeiten sind bei dieser Anrechnungsgrenze nicht zu berücksichtigen und somit mit max. fünf Jahren zusätzlich zu berücksichtigen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten.

Der Kündigungs(end)termin ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, also der letzte Arbeitstag.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Als ausgesprochen gilt die Kündigung erst dann, wenn sie der Empfängerin bzw. dem Empfänger zugegangen ist (ACHTUNG: Dauer des Postlaufes dazuzählen!).

Kündigung durch den Arbeitgeber

Wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist einer Arbeiterin bzw. eines Arbeiters oder einer Angestellten bzw. eines Angestellten, sofern keine für sie bzw. ihn günstigere Regelung vereinbart wurde, nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:  

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
1. bis 2. Arbeitsjahr 6 Wochen
3. bis 5. Arbeitsjahr 2 Monate
6. bis 15. Arbeitsjahr 3 Monate
16. bis 25. Arbeitsjahr 4 Monate
ab 26. Arbeitsjahr 5 Monate

Der Kündigungs(end)termin muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf das Quartalsende fallen. Die Kündigung muss also so ausgesprochen werden, dass die volle Kündigungsfrist zwischen Kündigungsausspruch und Kündigungstermin zum Quartalsende liegt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer im vierten Arbeitsjahr soll gekündigt werden. Die Kündigung wird im August ausgesprochen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, weshalb eine Kündigung zum 30.09. nicht mehr möglich ist, (zwischen Kündigungsausspruch und Kündigungstermin liegt weniger als die volle Kündigungsfrist).

Kündigungsausspruch: spätestens am 31.10.

Kündigungstermin: letzter Arbeitstag ist der 31.12.

Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ohne Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (von einem Monatsletzten zum nächsten Monatsletzten). Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden, darf jedoch nie länger sein als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich festgestellt werden, dass es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist um eine Kündigung und nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt, denn die einvernehmliche Auflösung löst grundsätzlich eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im System Abfertigung „Alt“ befindet).

Sonderregelung für Saisonarbeiter

Durch Kollektivvertrag können für Arbeiterinnen und Arbeiter in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, sowohl bei Kündigungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber wie auch durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die einvernehmliche Auflösung setzt eine vom Willen beider Parteien getragene Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses voraus und ist im Gegensatz zur Kündigung an keine Fristen und Termine gebunden. Der letzte Arbeitstag wird dabei ebenfalls im Einvernehmen festgelegt.

Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Grund (Entlassung/Austritt)

Entlassung

Die Entlassungsgründe für Arbeiterinnen und Arbeiter sind in der Gewerbeordnung abschließend aufgezählt. Nur wenn einer der dort aufgezählten groben Verstöße vorliegt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gerechtfertigt entlassen werden, ohne dass Fristen und Termine eingehalten werden müssen.

Gründe für eine gerechtfertigte Entlassung sind bspw. Diebstahl, Körperverletzung oder Ehrenbeleidigung gegen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, das Verraten von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen etc.

Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz beispielhaft aufgezählt. Bei einem Angestellten genügt das Vorliegen eines ähnlich groben Verstoßes, damit dieser gerechtfertigt entlassen werden kann, ohne dass Fristen und Termine eingehalten werden müssen. Die Gründe sind im Großen und Ganzen ähnlich bei der Entlassung eines Arbeiters. Eine Entlassung muss immer unverzüglich ausgesprochen werden.

Ist die Entlassung ungerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (entspricht jenem Entgelt, welches der Arbeitnehmer bei einer ordnungsgemäßen Kündigung – unter Einhaltung der Fristen und Termine – erhalten hätte).

Vorzeitiger Austritt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Terminen zu lösen, wenn sie wichtige Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben.

Die Gründe der Arbeiterinnen und Arbeiter finden sich in der Gewerbeordnung. Dazu zählen bspw. drohender Gesundheitsschaden bei Fortsetzung der Arbeit, Ehrenbeleidung, Misshandlungen, die Weigerung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, den Lohn zu bezahlen etc.

Die Gründe der Angestellten finden sich im Angestelltengesetz und entsprechen im Wesentlichen jenen der Arbeiter.

Liegen keine wichtigen Gründe vor, muss der Arbeitnehmer die Fristen und Termine der Kündigung wahren. Hält er diese nicht ein, liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vor und der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

Urlaubsersatzleistung

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer steht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung für den nichtverbrauchten aliquoten Urlaubsanspruch zu.

Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung

  1. Urlaubsentgelt pro Monat
    • regelmäßig wiederkehrende Bezüge (z. B. Gehalt, Lohn, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge usw., nicht jedoch Reisekostenentschädigungen)
    • je ein Zwölftel an Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration)
  2. Anzahl nicht konsumierter Urlaubstage
    30 Werktage bzw. bei Berechnung nach Arbeitstagen (Fünf-Tage-Woche) 25 Arbeitstage dividiert durch 365 multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage des abzurechnenden Urlaubsjahres. Bereits verbrauchter Urlaub ist vom aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehenAlturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.
  3. Berechnung der Ersatzleistung
    Das Urlaubsentgelt pro Monat wird durch 26 (bei Berechnung nach Arbeitstagen durch 22) dividiert und mit der Anzahl der Urlaubswerktage (Urlaubsarbeitstage) multipliziert.

Beispiel:

Angestellter, Eintritt: 1.1.2023, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung per 31.5.2024, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überstundenpauschale € 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31.5. € 1.800,00, Weihnachtsremuneration fällig am 30.11. € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub acht Werktage des laufenden Urlaubsjahres

  1. Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:
    • 30 Werktage/365 Tage x 151 Tage = 12,41 Werktage
    • abzüglich bereits konsumierter Urlaub 8,00 Werktage
    • abzugelten sind 4,41 Werktage
  2. Urlaubsentgelt
    • regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt): € 1.800,00
    • Überstundenpauschale: € 300,00
    • aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12): € 150,00
    • aliquote Weihnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12): € 150,00
    • Urlaubsentgelt für einen Monat beträgt: € 2.400,00
  3. Die Ersatzleistung für 4,41 Werktage beträgt:
    • € 2.400,00 : 26 x 4,41 = € 407,08

Sofern Urlaubsansprüche aus früheren Jahren noch nicht verjährt sind, sind diese voll abzugelten.

Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub muss vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht rückerstattet werden.

In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer dennoch den Mehrkonsum rückerstatten:

  • unberechtigter vorzeitiger Austritt oder
  • verschuldete Entlassung

Abfertigung „Alt“ und „Neu“

Das Mitarbeitervorsorgegesetz ist für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Die alte Regelung ist nur gültig für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen wurden.

Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag i. H. v. 1,53 % der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage als laufenden Abfertigungsbeitrag an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen. Die Österreichische Gesundheitskasse leitet die Abfertigungsbeiträge an die vom Arbeitgeber ausgewählte zuständige betriebliche Vorsorgekasse weiter.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus dem Abfertigungssystem „Alt“ zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln. Der Übertritt muss für seine Gültigkeit schriftlich vereinbart werden. Nach einem Teil- oder Vollübertritt werden die Arbeitnehmer im System Abfertigung „Neu“ geführt und monatlich der Abfertigungsbeitrag einbezahlt.

1) Teilübertritt

Beim teilweisen Übertritt in das Abfertigungssystem „Neu“ wird der bereits erworbene Anspruch an Monatsentgelten „eingefroren“. Für den eingefrorenen Teil der Abfertigung gelten die Regeln des Abfertigungssystems „Alt“ weiter und er kommt unter bestimmten Voraussetzungen am Ende des Dienstverhältnisses zur Auszahlung (bspw. kein Auszahlungsanspruch bei Selbstkündigung). Für Zeiträume ab dem Teilübertritt gilt jedoch ausschließlich das Abfertigungssystem „Neu“.

2) Vollübertritt

Beim Vollübertritt werden die bisher angesammelten fiktiven Abfertigungsansprüche in einen Kapitalbetrag umgewandelt und in die betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Die Summe der Einzahlung sollte mind. 50 % des fiktiven Abfertigungsbetrages ausmachen und darf nicht höher sein als dieser. Die Überweisung dieses Betrages kann, nach Vereinbarung mit der betrieblichen Vorsorgekasse, auch in Raten erfolgen und ist binnen fünf Jahren zur Gänze einzubezahlen.

Abfertigungszahlungen nach dem System „Alt“

Abfertigungszahlungen nach dem System „Alt“
Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsentgelte 1)
nach 3 vollen Jahren 2
nach 5 vollen Jahren 3
nach 10 vollen Jahren 4
nach 15 vollen Jahren 6
nach 20 vollen Jahren 9
nach 25 vollen Jahren 12

1) Monatsentgelt: laufendes/r Entgelt/Lohn und anteiliger Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie, Provision, Sachbezüge, regelmäßiges Überstundenentgelt, Zuschläge, Beihilfen etc.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen

Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zwischen Lehrling (bei Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter) und dem/der Lehrberechtigten abzuschließen. Nichteinhaltung der Schriftlichkeit zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich.

Beendigung von Lehrverhältnissen

Zeitablauf

Das Lehrverhältnis endet in der Regel automatisch durch Zeitablauf. Im Normalfall ist dies mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder bei erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung mit Ende der Kalenderwoche, in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde. Ab dem folgenden Tag beginnt die Behaltefrist mit dem erhöhten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt. Die bzw. der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu behalten (wenn mehr als die Hälfte der vorgesehenen Lehrzeit bei ihm absolviert wurde) und der Kollektivvertrag keine längere Behaltefrist vorsieht. Verbrachte der Lehrling weniger als die Hälfte der vorgesehenen Lehrzeit im Unternehmen, ist der Lehrling nur eineinhalb Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb zu behalten.

Auflösung während der Probezeit

Während der ersten drei Monate (sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb) können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.

Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei der Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling ist außerdem die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Schriftform. Bei einem minderjährigen Lehrling müssen die Eltern von der Auflösung verständigt werden.

Durch den Lehrberechtigten

Die einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch die bzw. den Lehrberechtigten ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen seitens des Lehrlings (langes Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte grobe Pflichtverletzung trotz Ermahnung, Diebstahl etc.) möglich.

Diese Auflösungsgründe werden durch die Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt, sodass diese Art der Auflösung in der Praxis bei schwerwiegenden Fällen mangelnder Eignung oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes kaum zur Anwendung kommt.

Durch den Lehrling

Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung der Lehrlingsentschädigung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte Ausbildung, Gesundheitsschädigung, Misshandlung etc.), kann dieser das Lehrverhältnis berechtigt vorzeitig auflösen. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die vorzeitige Auflösung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Sowohl die bzw. der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis einseitig auflösen:

  • Zum Ablauf des letzten Tages des ersten Lehrjahres
  • Bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Lehrjahres 

Dabei ist die Frist von einem Monat einzuhalten. Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn vor der Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde. Dabei müssen verschiedene Fristen eingehalten werden.

Durch den Lehrberechtigten ist die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens dem Lehrling, der Lehrlingsstelle, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Arbeiterkammer und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat spätestens am Ende des neunten oder einundzwanzigsten Lehrmonats mitgeteilt hat.

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen

Eine freie Dienstnehmerin bzw. ein freier Dienstnehmer schuldet ihre bzw. seine Arbeitskraft gegen Entgelt, ohne jedoch hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf gebunden zu sein. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstnehmer nicht immer leicht, darum sollte jeder Fall spezifisch geprüft werden.

In der Sozialversicherung sind auch für freie Dienstnehmer Beiträge an die zuständige Österreichische Gesundheitskasse abzurechnen und abzuführen. Hierzu wird bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine eigene Beitragskontonummer für freie Dienstnehmer benötigt. Weiters ist auch für freie Dienstnehmer der sozialversicherungsrechtliche Teil des Jahreslohnzettels an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln.

Im Steuerrecht sind freie Dienstnehmer wie Selbständige zu behandeln und umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtig. Der Auftraggeber hat daher anstatt des Lohnzettels (L16) eine Jahresmeldung (Formular E109a) zu übermitteln, in welcher die geleisteten Entgelte inkl. Umsatzsteuer zu melden sind.

Das allgemeine Arbeitsrecht ist auf freie Dienstverhältnisse nicht anwendbar. Es gelten nur folgende arbeitsrechtliche Regelungen:

  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) ist auch auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer anwendbar, weshalb die Schadenersatzpflicht des freien Dienstnehmers beschränkt ist.
  • Freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels.
  • Für freie Dienstnehmer gelten ab 2026 folgende Kündigungsregelungen: Im ersten Jahr 4 Wochen Kündigungsfrist, nach zwei Dienstjahren 6 Wochen. Der Kündigungstermin: zum 15. oder Monatsletzten eines Kalendermonats. Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden. Die Fristen und Termine gelten für Dienstgeber wie auch für Dienstnehmer. Bessere Vereinbarungen zu Gunsten des Dienstnehmers sind möglich.
Kollektivvertragliche Abweichungen

Die beschriebenen arbeitsrechtsrechtlichen Regelungen geben die aktuelle Gesetzlage wieder. Ist ein Kollektivvertrag vorhanden, so können die darin enthaltenen Bestimmungen von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Auslandsgeschäfte

Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich vor, wenn

  • ein Gegenstand in andere Mitgliedstaaten der EU befördert oder versendet wird
  • der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und
  • der Erwerb bei dem Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

Die Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung“ und zusätzlich zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers vermerken. Der Versand, die Beförderungen oder die Abholung sind zu dokumentieren.

Der Eintrag in die Zusammenfassende Meldung und die UID-Nummer der Kundin bzw. des Kunden sind materiell-rechtliche Voraussetzungen, um eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln zu können.

Um die Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zu vereinheitlichen, stellt die Finanzverwaltung Muster im Anhang zu den Umsatzsteuerrichtlinien zur Verfügung (Anhang 5 und 6 der UStR).

Downloads:

Muster Empfangsbestätigung
Muster Verbringungserklärung

Verbringungsnachweis

a) Beförderungsnachweis

Wird der Gegenstand durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder durch die Abnehmerin bzw. den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:

  • Durch- oder Abschrift der Rechnung
  • ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lie­fer­schein)
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers

b) Versendungsnachweis

Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise aus einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).

Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu er­bringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.

c) Abholbestätigung

Wird die Ware durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe der Lieferantin bzw. des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihr bzw. ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.

Die Abholerin bzw. der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er den Gegenstand in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördern wird, sowie eine Spezialvollmacht vorlegen.

Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:

  • eine Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
  • die Identität des Abholenden
  • die Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) muss ein­deu­tig festgestellt werden können

Eine Spe­zial­voll­macht wird in folgenden Fällen nicht benötigt:

  • bei Geschäftsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen all­ge­mei­nen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

Buchnachweis

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraus­setzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:

  • Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
  • Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
  • Lieferdatum
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
  • Bestimmungsort

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Jeder Unternehmer, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt
  • innergemeinschaftliches Verbringen durchführt
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leis­tungs­empfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Em­pfän­ger­­ortprinzip laut Generalklausel richtet
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt
  • Verbringungen von Gegenständen im Rahmen der Konsignationslagerregelung durchführt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang)

hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen. Sie ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die ZM ist monatlich abzugeben, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ihre bzw. seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Fol­ge­monats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leis­tungs­er­bringung.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss die UID der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und den Ge­samt­wert aller an sie aus­ge­führ­ten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt für Lieferungen an

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • ein Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mit­gliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU durch einen Dritt­lands-Unternehmer an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Kleinstunternehmerregelung:

Die Versandhandelsregelung ist nicht anzuwenden, wenn

  1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
  2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, und
  3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 nicht überschreiten.

Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Die Kleinstunternehmerin bzw. der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

Sonderregelung EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)

Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d.h. nicht niedergelassen ist).
  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze.
  • Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weitere Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Einfuhr-Versandhandel

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an eine Abnehmerin bzw. einen Abnehmer, die bzw. der Nichtunternehmerin bzw. Nichtunternehmer ist, bei denen Gegenstände durch die Lieferin bzw. den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.

Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn

  1. der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
  2. der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (I-OSS) in Anspruch nimmt.

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)

Bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Dies gilt nicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren.

Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegen­ständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.

Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraus­setzungen und weitere Regelungen erforderlich

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Neben grenzüberschreitenden Lieferungen lösen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen unterschiedliche Registrierungs- und Steuerpflichten aus.

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus wichtig festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Um festzustellen, an welchen Staat nun eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, ist es notwendig, den Ort der sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Dabei muss man im Wesentlichen in zwei Schritten vorgehen:

1. Schritt: Ist mein Leistungsempfänger Unternehmer oder nicht?

Bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Empfängerin bzw. der Empfänger der Leistung eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer oder eine Nichtunternehmerin bzw. ein Nichtunternehmer ist.

Für die Frage, wann eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht wird, wurde der Unternehmerbegriff ausgedehnt.

Als Unternehmer gilt u. a.,

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte.
  • ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirkt, z. B. Kleinunternehmer, Arzt.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer, z. B. Gemeinde, Verein.

Unter diesen ausgedehnten Unternehmerbegriff können z. B. auch fallen: Körperschaften öffentlichen Rechts, Liebhaberei-Betriebe, Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Privatstiftungen.

Nicht unter diese Regelung fallen Dienstleistungen, die ausschließlich für den Privatbereich des Unternehmers oder für den Bedarf seines Personals erbracht werden und dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht. In diesem Fall kommen die Regelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung.

Sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind zum Beispiel:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
  • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen
  • persönliche und häusliche Pflegeleistungen
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen

2. Schritt: Welche Leistung wurde erbracht?

Im 2. Schritt ist zu klären, welche Leistung erbracht wird. Daraus bestimmt sich der Ort, an dem die sonstige Leistung steuerbar ist.

Generell gilt (Generalklausel):

Generalklausel
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort).

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel:

Vermittlungsleistung

Eine Vermittlung liegt vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer einen Leistungsaustausch zwischen einer Leistungsempfängerin bzw. einem Leistungsempfänger und einer bzw. einem Leistenden herbeiführt. Die Vermittlerin bzw. der Vermittler tätigt ihre bzw. seine Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.

Vermittlungsleistung
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Empfängerort Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Grundstücksleistung

Grundstücksleistungen sind z. B. auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und von Wohn- und Schlafräumen, die Leistungen eines Grundstücksmaklers, Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen mit Bezug auf ein konkretes Grundstück.

Grundstücksleistung
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Grundstücksort Grundstücksort

Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden als Grundstücksleistungen betrachtet: So fällt beispielsweise die Erstel­lung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grund­stücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht. Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstücksleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.

Personenbeförderung
Personenbeförderung
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, wo die Beförderung bewirkt wird. Ort, wo die Beförderung bewirkt wird.
Güterbeförderung innerhalb der EU
Güterbeförderung innerhalb der EU
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Empfängerort Abgangsort
Leistungen in Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Tätigkeiten
Leistungen in Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Tätigkeiten
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Empfängerortprinzip Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. (Ausnahme ab 2025, wenn per Streaming übertragen – siehe weiter unten)

Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so werden sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Kurzfriste Vermietung eines Beförderungsmittels
Kurzfristige Vermietung:
  • nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen
  • nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln
Kurzfriste Vermietung eines Beförderungsmittels
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Leistungsempfänger ist Unternehmer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Empfängerort Empfängerort (Ausnahme Sportboote: Ort, an dem das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn der leistende Unternehmer dort sein Unternehmen betreibt.)

Weitere Regelungen

Weiters gibt es Sonderregelungen für bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Für

  • elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
  • ab 2025: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden,

an Privatpersonen innerhalb der EU gilt: Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.

Kleinstunternehmer (Ausnahme von diesem Empfängerortprinzip): Die Erleichterung für Kleinstunternehmerinnen bzw. Kleinstunternehmer umfasst seit 1.7.2021 Umsätze aus innergemeinschaftlichem Versandhandel und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffenen Umsätze in andere Mitgliedstaaten insgesamt den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigen. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Sie erbringen eine grenzüberschreitende Dienstleistung

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unter­werfen. Die Aus­gangs­rechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Um­satz­steuer aus­zu­stel­len, und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen.

Leistungsempfänger ist Unternehmer

Ist der Leis­tungs­em­pfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen auf den ausländischen Leis­tungs­empfänger über (Reverse Charge), und man erspart sich als Leis­tungs­erbringer da­mit die Steuer­erklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Über­gang der Steuer­schuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an. Die Rechnung muss nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt wer­den (gilt nicht bei Gutschriften und Kleinbetragsrechnungen). Sie muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.

Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es auf­grund des Empfängerortprinzipes zum Übergang der Steuerschuld auf den Leis­tungs­empfän­ger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) auf­zu­neh­men und der österreichischen Fi­nanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/ Quartal) folgenden Ka­len­der­mo­na­tes elektronisch in den Zusammenfassenden Mel­dun­gen zu übermitteln. Be­trof­fen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel (Empfän­ger­ortprinzip) fallen. Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Num­mern Ihrer Kunden benötigen.

Leistungsempfänger ist kein Unternehmer

Ein leistender Unternehmer hat für B2C-Dienstleistungen, deren Leistungsort in einem Mit­glied­staat liegt, in dem er keine Niederlassung hat, grundsätzlich ausländische Steuer­beträge an die jeweilige ausländische Finanzverwaltung abzuführen. Diese Umsätze können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch zentral auf einem eigenen Web­portal, dem soge­nannten One-Stop-Shop (OSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der One-Stop-Shop genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatz­steuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen ein­zu­reichen und Zahlungen zu tätigen. Hier sind unterschiedliche Regelungen für EU-Unter­nehmer (EU-OSS) und Dritt­land­unternehmer (Nicht-EU-OSS) vorgesehen.

Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist, und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer und Landwirtinnen und Landwirte.

Eingangsrechnung

Erhalten Sie eine Rechnung einer ausländischen Dienstleisterin bzw. eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihre Lieferantin bzw. Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise eine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen und bezahlen Sie nur den Nettobetrag.

Meldungen an die Finanz

Eingangsrechnungen, bei denen die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).

UID-Bestätigungsverfahren

Damit sich Unternehmerinnen und Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin bzw. eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt.

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben der Abnehmerin bzw. des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau bzw. eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Auch bei Inlandslieferungen muss von der Rechnungsempfängerin bzw. vom Rechnungsempfänger die UID-Nummer überprüft werden. Ist diese nicht gültig, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug ver­loren.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden bzw. Lieferantin bzw. Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse aus­gegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
  • im EU-Mitgliedstaat keine Umsätze – ausgenommen bestimmte Beförderungsleistungen, bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen oder Reverse Charge Umsätze - getätigt hat und
  • mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft nun das Verfahren ab?

Der Antrag ist elektronisch zu machen (in Österreich über FinanzOnline).

Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name, Anschrift und UID-Nummer der bzw. des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der er­wor­benen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10. Es müssen keine Originalbelege übermittelt werden.

Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden. Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung sei­ner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die An­ga­ben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben. Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der 30.9. des folgenden Kalenderjahres.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei An­trag­stel­lung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unter­schreiten.

Nach Antragstellung können zusätzliche Unterlagen angefordert wer­den, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale.

Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland

Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlandsunternehmern in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten (bis 30. Juni des Folgejahres).

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Dem Antrag ist weiters eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beizulegen.

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Bewahren Sie immer die Originale auf!

Aufzubewahren sind unter anderem:

  • Bücher, Aufzeichnungen, Kontoauszüge
  • Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben
  • Belege
  • alle Geschäftspapiere, die für die Abgabenerhebung wichtig sind
Wie lang muss ich meine Unterlagen aufbewahren?

Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Verlängerte Aufbewahrungspflicht

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • 10 Jahre Aufbewahrungsfrist gilt z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z. B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Elektronische Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Was muss bei der Erstellung eines Fahrtenbuches beachtet werden?

Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.

In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.

Inhalt des Fahrtenbuchs

Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen als auch private Fahrten. Es sollte beinhalten:

  • Datum der Fahrt
  • Ausgangs- und Zielpunkt
  • Zeitdauer
  • Zweck der Fahrt
  • Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt
  • Hinweis, ob berufliche oder private Fahrt
  • Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind lt. Lohnsteuerrichtlinien auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Folgende Regeln sollten weiters beachtet werden:

  1. Gestalten Sie das Fahrtenbuch übersichtlich.
  2. Tragen Sie die Fahrten fortlaufend in das Fahrtenbuch ein.
  3. Die Aufzeichnungen sollten vollständig und genau sein.
  4. Im Nachhinein vorgenommene Änderungen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.

Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung.

Mögliche Alternativen zum althergebrachten Fahrtenbuch sind ein Nachweis der gefahrenen Kilometer über ein Computerprogramm. In diesem Fall muss aber ein spezielles Programm verwendet werden, da es keine nachträglichen Änderungen zulassen darf. Das Computerprogramm Excel ist zum Beispiel kein zulässiges Programm.

FAQ – Autos

Was versteht man eigentlich unter der „Luxustangente“?

Aufwendungen für Pkw werden in der Regel steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkws beträgt € 40.000,00.

Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfassen neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.). Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes Navigationsgerät oder Computer-Fahrtenbuch). Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, usw.) sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Bei Gebraucht-Pkw ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das Kfz nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.

Das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze wirkt sich insofern auf den steuerlichen Gewinn aus, als die jährliche Abschreibung (in der Mehr-Weniger-Rechnung) zu kürzen ist. Die Kürzung ist um jenes prozentuelle Ausmaß vorzunehmen, in dem die tatsächlichen Anschaffungskosten die € 40.000,00 überschreiten.

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

Ein Pkw wird um € 48.000,00 (inkl. USt und NoVA) angeschafft. Unter Anwendung der Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 beträgt die Luxustangente 16,67 %. Legt man als Abschreibungsdauer die steuerlich zwingenden acht Jahre zugrunde, beträgt die jährliche Abschreibung € 6.000,00. Diese wird nun um die Luxustangente von 16,67 % (= € 1.000,00) gekürzt, sodass sich der steuerliche Gewinn um € 1.000,00 erhöht. Betragen die anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen, z. B. € 3.600,00 pro Jahr, sind sie noch um 16,67 % (= € 600,00) zu kürzen, sodass sich der steuerliche Gewinn um € 600,00 erhöht.

Was ist ein Fiskal-Lkw?

Wenn Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-Lkw zu erstehen.

Als Fiskal-Lkw gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse. Es gibt eine Liste vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), in der alle Fiskal-Lkw verzeichnet sind.

Wird ein Fiskal-Lkw nach dem Kauf umgebaut, kann das zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen.

Welche Vorteile bringt ein Fiskal-Lkw?

Der Fiskal-Lkw bietet Ihnen verschiedene steuerliche Begünstigungen:

Einerseits ist ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der zwingenden acht Jahre erlaubt. Der Fiskal-Lkw zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen – durchgeführt werden muss.

Welche Vorteile bringt ein Elektroauto (Pkw)?

Die Anschaffung eines Pkw mit 0 Gramm Emission (Elektroauto) für Ihr Unternehmen bietet Ihnen im Vergleich zur Anschaffung eines Pkw mit Verbrennungsmotor bei Vorliegen diverser Voraussetzungen verschiedene steuerliche Begünstigungen:

Bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 ist ein Vorsteuerabzug zur Gänze möglich. Zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 ist dies zum Teil möglich, ab € 80.000,00 steht kein Vorsteuerabzug zu.

Das Elektroauto zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den Investitionsfreibetrag (15 %, im Zeitraum 1.11.2025-31.12.2026 befristet 22 %).

Auch entfällt bei Elektroautos die Normverbrauchsabgabe (NoVA).

Nutzt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer einen Elektro-Firmenwagen zu privaten Zwecken, so fällt kein Sachbezug an.

Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?

Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Wird das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

 

Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, Haftpflichtversicherungsprämie inkl. motorbezogener Versicherungssteuer, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar (mit Ausnahmen).

Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von € 0,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 0,42) verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?

Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Tageskilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

 

Ich will meinem Dienstnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Bei Anschaffungen in 2020 gilt:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020:

Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020:

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Der CO2-Emissionswert von 141 g/km bezogen auf den WLTP-Emissionswert verringert sich beginnend ab dem 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

FAQ – Buchhaltung

Welche Merkmale muss eine Rechnung beinhalten?

Hinweis: Zwischen den Rechnungsmerkmalen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und den Merkmalen, die Belege aufgrund der Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 enthalten müssen, gibt es Unterschiede.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
  • Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
  • Nettobetrag, Steuersatz, Bruttobetrag, Steuerbetrag
  • besteht eine Steuerbefreiung, dann einen Hinweis darauf
  • Ausstellungsdatum
  • einmalige fortlaufende Nummer
  • UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers (sofern die Leistung/Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt)
  • UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers, bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,00 (brutto) übersteigt
  • Reverse-Charge-Fall: UID-Nummer des Leistungsempfänger und Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
  • ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)

Beispiel: Rechnungsmuster.pdf

Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?

Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Bilanzierer oder ob Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind.

Wenn Sie bilanzieren, müssen Sie folgende Unterlagen chronologisch ordnen:

  • die Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen
  • die Bankauszüge und die dazugehörigen Überweisungsbelege getrennt nach den jeweiligen Banken und Konten
  • die Auszüge für Kreditkarten nach Kreditkartenunternehmen getrennt

Weiters benötigen wir einen Ausdruck bzw. Kopie des Kassabuches.

Wenn Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Konten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen beizulegen. Ferner benötigen wir einen Ausdruck bzw. eine Kopie des Kassabuches.

Was sind Kleinbetragsrechnungen?

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt. Folgende Angaben sind zu machen:

  1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
  3. Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
  4. Bruttobetrag, Steuersatz
  5. Ausstellungsdatum

Bei Kleinbetragsrechnungen muss die Vorsteuer mit dem angegebenen Steuersatz herausgerechnet werden und kann bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden.

 

Wie stelle ich bei Anzahlungen alle Rechnungen und die Endabrechnung richtig aus?

Damit Ihre Kundinnen und Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Auch in diesem Fall müssen die gesetzlichen Rechnungsmerkmale in der Rechnung vorhanden sein.

Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:

Wird über die tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe angeführt werden.

Oder in der Endabrechnung wird die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen.

Zum Beispiel:

Beispiel Berechnung
Gesamtentgelt netto 9.000,00
Anzahlungen -6.500,00
Restentgelt netto 2.500,00
Umsatzsteuer 20 % 500,00
Gesamt 3.000,00
Ich will den Steuerberater wechseln, welche Unterlagen benötigen Sie von mir?

Zuallererst benötigen wir die aktuellen Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortzuführen und um die Steuern, wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung, berechnen zu können. Weiters benötigen wir die Kontenausdrucke für das laufende Geschäftsjahr sowie die zurückliegenden Geschäftsjahre bis zu jenem, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.
Des Weiteren sind notwendig:

  • bei Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag
  • sonstige wichtige Verträge wie Mietverträge, Leasingverträge, Kredit- und Darlehensverträge
  • die bisher erstellten Jahresabschlüsse
  • die Gewerbeberechtigung(en)
Wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?

Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das die Pflicht, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und eine GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG)
Umsatzgrenze Art des Rechnungswesen
Vorjahresumsatz bis € 220.000,00 möglich sind wahlweise:
Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung
Vorjahresumsatz bis € 700.000,00 möglich sind wahlweise:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung
zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 700.000,00 oder einmaliges Überschreiten von € 1.000.000,00 verpflichtend:
doppelte Buchführung

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG
Umsatzgrenze Art des Rechnungswesen
Keine verpflichtend:
doppelte Buchführung

Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 700.000,00 zweimal unterschritten wurde.

Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Künstlerinnen und Künstler, Notarinnen und Notare) sowie Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.

Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch ergibt sich aus der Bundesabgabenordnung eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 700.000,00 übersteigt.

Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.

Betriebsgründung

Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr € 220.000,00 so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.

Welche Formvorschriften sind beim Führen von Büchern zu beachten?

Die Bücher und Aufzeichnungen (auch die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher) sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen. Die Eintragungen müssen unter anderem

  • in einer lebenden Sprache geführt werden. Sofern es nicht die Amtssprache ist, kann die Behörde eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen verlangen.
  • chronologisch, vollständig, richtig und zeitnah erfolgen
  • bereits durch ihre Bezeichnung die in diesem Konto oder in diesen Aufzeichnungen erfassten Geschäftsvorgänge erkennen lassen
  • Blatt für Blatt mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet werden
  • geordnet aufbewahrt werden, sodass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist
  • sich bei Änderungen nachvollziehen lassen (sie dürfen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen).

Grundsätzlich dürfen die Bücher von inländischen Betrieben auch im Ausland geführt werden. Auf Verlangen der Finanzverwaltung sind sie jedoch ins Inland zu bringen.

Werden Geschäftsfälle maschinell festgehalten bzw. auf Datenträger erfasst so gelten weitere Bestimmungen.

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Bewahren Sie immer die Originale auf!

Aufzubewahren sind unter anderem:

  • Bücher, Aufzeichnungen, Kontoauszüge
  • Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben
  • Belege
  • alle Geschäftspapiere, die für die Abgabenerhebung wichtig sind
Wie lang muss ich meine Unterlagen aufbewahren?

Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Verlängerte Aufbewahrungspflicht

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • 10 Jahre Aufbewahrungsfrist gilt z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z. B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Elektronische Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Was muss bei der Erstellung eines Fahrtenbuches beachtet werden?

Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.

In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.

Inhalt des Fahrtenbuchs

Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen als auch private Fahrten. Es sollte beinhalten:

  • Datum der Fahrt
  • Ausgangs- und Zielpunkt
  • Zeitdauer
  • Zweck der Fahrt
  • Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt
  • Hinweis, ob berufliche oder private Fahrt
  • Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer

Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind lt. Lohnsteuerrichtlinien auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.

Folgende Regeln sollten weiters beachtet werden:

  1. Gestalten Sie das Fahrtenbuch übersichtlich.
  2. Tragen Sie die Fahrten fortlaufend in das Fahrtenbuch ein.
  3. Die Aufzeichnungen sollten vollständig und genau sein.
  4. Im Nachhinein vorgenommene Änderungen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.

Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung.

Mögliche Alternativen zum althergebrachten Fahrtenbuch sind ein Nachweis der gefahrenen Kilometer über ein Computerprogramm. In diesem Fall muss aber ein spezielles Programm verwendet werden, da es keine nachträglichen Änderungen zulassen darf. Das Computerprogramm Excel ist zum Beispiel kein zulässiges Programm.

FAQ – Lohnverrechnung

Wie hoch ist der Steuersatz?
Tarifstufen 2025
Tarifstufen 2025 Steuersätze 2025
bis € 13.308,00 0 %
über € 13.308,00 bis € 21.617,00 20 %
über € 21.617,00 bis € 35.836,00 30 %
über € 35.836,00 bis € 69.166,00 40 %
über € 69.166,00 bis € 103.072,00 48 %
über € 103.072,00 bis € 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. 55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Was sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge?

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben Effekt wie die Werbungskosten und Betriebsausgaben. Sie vermindern grundsätzlich nur die Bemessungsgrundlage, von der sich die Einkommensteuer progressiv berechnet. Allerdings gibt es vielfach Einschränkungen (z. B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).

Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge unmittelbar die Einkommensteuerschuld.

Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.570,00 (Freigrenze, Betrag in 2025) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind in der Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration) steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.570,00 (Betrag in 2025), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:

  • für die ersten € 620,00: 0 %
  • für die nächsten € 24.380,00: 6 %
  • für die nächsten € 25.000,00: 27 %
  • für die nächsten € 33.333,00: 35,75 %

Betragen die sonstigen Bezüge mehr als das Jahressechstel oder mehr als € 83.333,00 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträgen usw.), sind diese übersteigenden Beträge wie die laufenden Bezüge zu versteuern.

Berechnung des Jahressechstels

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2) / Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

bzw. bei Austritt im Laufe eines Kalendermonats (für alle vollen Monate sind 30 Tage anzusetzen):
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 60) / Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage

Demnach sind das 15. und 16. Gehalt (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr steuerbegünstigt behandelt werden.

Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?

Die Entlohnung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) und Hilfsmittel, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.

Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Einige Sachbezüge sind auch in einer Verordnung geregelt und müssen daher nicht individuell ermittelt werden.

Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?

Dienstwagen

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-KFZ privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Bei Anschaffungen in 2020 gilt:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Der CO2-Emissionswert von 141 g/km bezogen auf den WLTP-Emissionswert verringert sich beginnend ab dem 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00. Hinweis: Ein Fahrtenbuch ist verpflichtend zu führen.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Parkplatz

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur für Parkplätze zu erfolgen, die im Bereich einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegen. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung über mehrere, zusammenhängende Straßenzüge erstreckt.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 8,00 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor (gilt nur wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können).

Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Nur wenn der Vorschuss bzw. das Darlehen den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt, ist von dem übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln.

Der Sachbezug bei einem variablen Sollzinssatz beträgt 4,5 % im Jahr 2024 p. a. des aushaftenden Kapitals.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung
- nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde oder
- nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.

Wohnung

Der monatliche Sachbezugswert einer der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers errechnet sich grundsätzlich mit Hilfe des jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohn­fläche. Die Richtwerte, die per 1.4.2024 neu festgelegt wurden, sind also für die Sach­bezugs­bewertung von Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich. Dieser Wert vermindert sich z. B. durch Kos­tenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Be­triebs­kos­ten durch den Arbeit­nehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genann­ten mietrechtlichen Norm­wohnung (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und eine zeitgemäße Ba­de­gelegenheit) nicht erreicht. Für vom Arbeitgeber angemietete Woh­nungen be­steht eine eigene Son­der­regelung.

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Bundesland Neu ab 1.4.2023 für Sachbezugswerte ab 2024 Alt seit 1.4.2022 für Sachbezugswerte 2023
Burgenland 6,09 5,61
Kärnten 7,81 7,20
Niederösterreich 6,85 6,31
Oberösterreich 7,23 6,66
Salzburg 9,22 8,50
Steiermark 9,21 8,49
Tirol 8,14 7,50
Vorarlberg 10,25 9,44
Wien 6,67 6,15

Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittel­punkt der Lebensinteressen bildet, gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 35 m² (Wert ab 2025), ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 45 m² (Wert ab 2025) ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
    Voraussetzung: Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.
Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?

Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:

Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.

Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Mitarbeiterrabatte sind bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, hat der Arbeitgeber die Rabatte aufzuzeichnen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag), so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?

Für die Berechnung des Tagesgeldes ist grundsätzlich die 24-Stunden-Regel vorgesehen. Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berechnung nach Kalendertagen erfolgen.

Es sind jedenfalls die Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu beachten und es ist immer zu unterscheiden, wieviel Taggeld einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zusteht und wieviel davon steuerpflichtig ist.

Taggeld

Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 30,00 (Wert ab 2025, bis 2024 € 26,40), d. h. € 2,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 2,20) pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 30,00 (Wert ab 2025, bis 2024 € 26,40) zu.

Nächtigungsgeld

Lohnsteuerfreies Nächtigungsgeld steht unter bestimmten Voraussetzungen nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können ohne Nachweis pauschal € 17,00 (Wert ab 2025, bis 2024 € 15,00) pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 30,00 für 24 Stunden und von € 22,50 (= 9/12 von € 30,00) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 17,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?

Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.

Taggeld

Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangene Stunde, maximal 12/12).

Nächtigungsgeld

Können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück nicht nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld berücksichtigt werden.

Die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich.

Gemischte Reise

Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.

Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr, 24-Stundenregel.

Taggeld Auslandsanteil:
11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27 Stunden 45 Minuten
= 16 Zwölftel für Deutschland
Taggeld Inlandsanteil:
Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des nächsten Tages
36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet)
24 Zwölftel abzüglich 16 Zwölftel Auslandstaggeld= 8/12 Inlandstaggeld

FAQ – Steuern und Sozialversicherung

Was gehört zu den Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, und kürzen den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.

Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen:

  • Personen- und Kombinationskraftwagen
  • Personenluftfahrzeugen
  • Sport- und Luxusbooten
  • Jagden
  • geknüpfte Teppiche
  • Tapisserien
  • Antiquitäten

Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten oder Telefonkosten.

Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?

Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen - zur Gänze abzugsfähig, 50%iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig - zu unterscheiden.

Zur Gänze abzugsfähig

Die gesamten Kosten sind abzugsfähig, wenn

  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zu­sam­men­hang mit einer Leistung steht,
  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat und
  • die Bewirtungen nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen.

Beispiele:

Unmittelbarer Bestandteil der Leistung: Verpflegung während einer Schulung, wenn die Ver­pfle­gungs­kosten im Schulungspreis inkludiert sind.

Entgeltcharakter: Freiberufliche Geschäftsvermittlerinnen und Geschäftsvermittler erhalten für eine erfolgreiche Ge­schäfts­­­vermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise).

Ohne Repräsentationskomponente: Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich be­trieb­liche Grün­de oder Werbung für den Betrieb aus­schlag­gebend sind (man will aus der Be­su­cher­gruppe künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werben; der Be­trieb will vor der Be­sucher­gruppe mit sei­nen Pro­dukten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine ange­nehme Atmosphäre schaffen).

50%ige Kürzung

Es kommt zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Obwohl das Arbeitsessen nur zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, ist jedoch der volle Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen möglich. Der Unternehmer muss allerdings nachweisen können, dass die Bewirtung fast ausschließlich Werbezwecken diente.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreundinnen und Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.

Beispiele:

Bewirtung im Haushalt der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaft­li­chen Ver­an­stal­tungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater).

Bis wann muss ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung – beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse) via ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) angemeldet werden.

Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass

  • nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder
  • die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung durchgeführt wird oder
  • die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
  • der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.

Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.

Verstoß gegen die Meldebestimmung

Liegt keine korrekte Anmeldung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor, kommt es im Falle einer Kontrolle der Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung zu einer Anzeige. Die Geldstrafen rei­chen von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 pro Vergehen. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.

Bei erstmaligem Verstoß, geringfügigen Abweichungen und unbedeutenden Folgen kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden.

Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen angelastet werden.

Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?

Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit der bzw. dem zukünftigen Mieterin bzw. Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).

Wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrerinnen und Lehrer, Vortragende, darstellende Künstlerinnen und Künstler, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker.

Nicht unter die „“steuerliche“ Definition von einem Arbeitszimmer fallen alle Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. schallgeschützte Musikproberäume, Film- und Tonaufnahmestudios.

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Was ist das Arbeitsplatzpauschale bei betrieblicher Tätigkeit?

Ein Arbeitsplatzpauschale kann für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:

Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

  • € 1.200,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 13.308,00 (Wert 2025, in 2024 € 12.816,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.308,00 (Wert 2025, in 2024 € 12.816,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrags anzusetzen. Eine Kombination mit der gesetzlichen Basispauschalierung bzw. mit der Kleinunternehmerpauschalierung ist möglich.

Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?

Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Verlängerte Aufbewahrungspflicht

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie etwa Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Elektronische Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Wo erhalte ich nähere Informationen über mein Pensionskonto?

Mit Stichtag 1. Jänner 2014 wurde eine fiktive Pension berechnet. Die Grundlage dafür bilden alle Versicherungszeiten, die bis zum Ende des Jahres 2013 erworben wurden.

Diese sogenannte Konto-Erst-Gutschrift wird in das neue Pensionskonto übertragen. Seit Juni 2014 werden die Konto-Erst-Gutschriften an alle Versicherten versendet.

Genauere Informationen über Ihr persönliches Pensionskonto erhalten Sie hier: www.neuespensionskonto.at

Infos ums Auto

Geltendmachung der Kosten des laufenden Betriebes?

Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

Kfz im Betriebsvermögen

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.

Kfz im Privatvermögen

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen der bzw. des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 0,42) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.)

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?

Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Tageskilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

Welche Vorteile bringt ein Fiskal-Lkw?

Wenn Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-Lkw zu erstehen.

Als Fiskal-Lkw gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse. Es gibt eine Liste vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), in der alle Fiskal-Lkw verzeichnet sind.

Der Fiskal-Lkw bietet Ihnen verschiedene steuerliche Begünstigungen:

Einerseits ist ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der zwingenden acht Jahre erlaubt. Der Fiskal-Lkw zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen – durchgeführt werden muss.

Welche Vorteile bringt ein Elektroauto (Pkw)?

Die Anschaffung eines Pkw mit 0 Gramm Emission (Elektroauto) für Ihr Unternehmen bietet Ihnen im Vergleich zur Anschaffung eines Pkw mit Verbrennungsmotor bei Vorliegen diverser Voraussetzungen verschiedene steuerliche Begünstigungen:

Bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 ist ein Vorsteuerabzug zur Gänze möglich. Zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 ist dies zum Teil möglich, ab € 80.000,00 steht kein Vorsteuerabzug zu.

Das Elektroauto zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den Investitionsfreibetrag (15 %, befristet im Zeitraum 1.11.2025-31.12.2026 22 %).

Auch entfällt bei Elektroautos die Normverbrauchsabgabe (NOVA).

Nutzt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer einen Elektro-Firmenwagen zu privaten Zwecken, so fällt kein Sachbezug an.

Leasing

Wird ein Fahrzeug geleast, ist zu unterscheiden: Liegt tatsächlich Miete vor (= Operating Leasing) oder handelt es sich um eine verdeckte Anschaffung (=Finanzierungsleasing).
Liegt Operating-Leasing vor, sind die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
In den Fällen des „klassischen“ Finanzierungsleasings ist davon auszugehen, dass die Amortisation der Anschaffungskosten des Fahrzeuges konkret in der Leasingrate einkalkuliert ist. In diesem Fall ist ein „Aktivposten“ zu bilden. Dieser soll verhindern, dass die Mindestnutzungsdauer und die Angemessenheitsgrenze für Pkw dadurch umgangen werden, dass ein Fahrzeug geleast wird.
Im Ausmaß des Aktivpostens sind die Leasingraten vorerst nicht absetzbar.
Konkret errechnet sich der steuerliche Aktivposten wie folgt:

  Anschaffungskosten des Leasinggebers (max. die Angemessenheitsgrenze)
- abzgl. Restwert
  Zwischensumme
  dividiert durch Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten
Tilgungskomponente
   
  Tilgungskomponente x Anzahl der Monate
- abzgl. Abschreibung im Falle des Kaufes
Aktivposten jährlich

Der Aktivposten ist nicht endgültig verloren. Wird der Pkw am Ende der Leasingdauer dem Leasinggeber zurückgestellt, kann die Summe der in der Leasingzeit angesammelten Aktivposten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird er gekauft, ist der Aktivposten als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Privatnutzung des Betriebs-Pkws durch Dienstnehmer sind steuerpflichtige Sachbezüge

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert (abhängig vom Grenzwert im Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung) sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Rechnungsmerkmale

1. Merkmale einer Rechnung

Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes (wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt), wie z. B. bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel.
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird. 
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist bzw. Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • die UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers
  • die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
  • ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)

Achtung: In das Firmenbuch eingetragene Unternehmerinnen und Unternehmer haben zusätzlich die Vorschriften nach dem UGB, wie z. B. Rechtsform, Firmenbuchgericht, Sitz, Firmenbuchnummer, zu beachten.

Seit 1.1.2016 sind bei Barumsätzen noch weitere Vorschriften zu beachten - aufgrund der neuen Belegerteilungspflicht.

Beispiel:Rechnungsmuster

Download: Rechnungsmuster.pdf

Unternehmerinnen und Unternehmer sind generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmerinnen und Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.

Ein Unternehmer ist bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen (gilt nicht bei Reverse Charge).

Folgendes ist noch zu beachten:

  • Die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften.
  • Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer der Rechnung ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen.
  • In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden.
  • Unternehmer, die nur Umsätze ausführen, für welche die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG mit 10 % bzw. 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (das sind nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmer), erhalten keine UID-Nummer und können daher in ihren Rechnungen auch die UID-Nummer nicht angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt.
2. Kleinbetragsrechnungen

Übersteigt der Rechnungsbetrag € 400,00 nicht oder wurde die Rechnung (ab 2025) von einem im Sinne der Umsatzsteuer steuerbefreiten Kleinunternehmer ausgestellt, handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung.

Hier genügen folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz
  • Rechnungsdatum
3. Belegerteilungspflicht

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

Die Angaben, die ein Beleg aufgrund der Belegerteilungspflicht enthalten muss, weichen von den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz ab.

Mindestangaben am Beleg laut Belegerteilungspflicht

Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen der statt dem Unternehmen einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. den Tag der Belegausstellung
  4. die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist. Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird.

Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen hat der Beleg seit 1.4.2017 zusätzliche Angaben zu enthalten:

  • die Kassenidentifikationsnummer,
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung,
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen,
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes; das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

Ausnahmen

Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:

  • Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden
    • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),
    • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
    • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
    • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften,

Für Automaten sind gesonderte Regelungen zu beachten.

4. Dauerrechnung

Dauerrechnungen findet man zum Beispiel bei Miet-, Pacht-, oder Wartungsverträgen. Hier wird nicht für jedes Abrechnungsintervall eine neue Rechnung ausgestellt. Eine Dauerrechnung kann zum Beispiel für ein Kalenderjahr gelten. Allerdings muss sie genauso den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, wie jede andere Rechnung.

In der Dauerrechnung sollte zusätzlich hingewiesen werden auf:

  • den Stichtag ab dem die Rechnung gilt
  • den Zeitraum für den die Rechnung gilt
  • Fehlen Rechnungsmerkmale (wie z. B. der Leistungszeitraum) sind diese in anderen Dokumenten (wie z. B. auf Zahlungsbelegen) anzuführen.
5. Fahrausweise, Reisegepäckverkehr

Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, und Belege im Reisegepäckverkehr müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz (kann im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen)
  • Ausstellungsdatum
6. Rechnungen in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das die Pflicht, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und eine GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG)
Umsatzgrenze Art des Rechnungswesen
Vorjahresumsatz bis € 220.000,00 möglich sind wahlweise:
Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung
Vorjahresumsatz bis € 700.000,00 möglich sind wahlweise:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung
zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 700.000,00 oder einmaliges Überschreiten von € 1.000.000,00 verpflichtend:
doppelte Buchführung

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG
Umsatzgrenze Art des Rechnungswesen
Keine verpflichtend:
doppelte Buchführung

Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 700.000,00 zweimal unterschritten wurde.

Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Künstlerinnen und Künstler, Notarinnen und Notare) sowie Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.

Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch ergibt sich aus der Bundesabgabenordnung eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 700.000,00 übersteigt.

Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.

Betriebsgründung

Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr € 220.000,00 so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.

7. Rechnungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unter­werfen. Die Aus­gangs­rechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Um­satz­steuer aus­zu­stel­len, und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leis­tungsem­pfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen auf den ausländischen Leis­tungs­empfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungserbringerin bzw. Leis­tungs­erbringer da­mit die Steuer­erklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Über­gang der Steuer­schuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rech­nung an.

Die Rechnung muss nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften und Kleinbetragsrechnungen).

Frist bei Rechnungsausstellung

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden. Beispiel: Leistung wird im Juni 2025 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2025 ausgestellt werden.

Download: Muster Reverse Charge Rechnung

8. Voraus- und Anzahlungsrechnung, Endrechnung

Damit Ihre Kundinnen und Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls aus­wei­sen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.

Auch für Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechnungsmerkmale (vgl. dazu Punkt 1 dieser Information). Daneben sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt oder Zeitraum. Für den Fall, dass der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch nicht feststeht, genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde.
  • An die Stelle des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrages für die Leistung treten das vor der Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte Entgelt (Teilentgelt) sowie der darauf entfallende Steuerbetrag.
  • Aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde muss zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. Daher empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung der Abrechnung (z. B. Anzahlungsrechnung über die am... fällig werdende Abschlagszahlung) unter Angabe des Ausstellungsdatums sowie eine ergänzende und klarstellende Formulierung im Abrechnungstext der Vorauszahlungsrechnung (Hinweis auf den in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt).

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet (Endrechnung), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesonderten Steuerausweis erteilt worden sind. Es genügt auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.

Reisekosten

Europa

Österreich

Reisekosten Österreich
  Ab 1.7.2025 Von 1.1.2025 bis 30.6.2025 Bis 2025
Kilometergeld Pkw € 0,50 € 0,50 € 0,42
Kilometergeld Fahrrad € 0,25 € 0,50 € 0,38
Motorfahrräder und Motorräder € 0,25 € 0,50 € 0,24
Mitfahrer € 0,15 € 0,15 € 0,05
Tagesgebühr € 30,00 € 30,00 € 26,40
Nächtigungsgebühr € 17,00 € 17,00 € 15,00

Europa

Reisekosten Europa
Land Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Albanien € 27,90 € 20,90
Belarus € 36,80 € 31,00
Belgien € 35,30 € 22,70
- Brüssel € 41,40 € 32,00
Bosnien - Herzegowina € 31,00 € 23,30
Bulgarien € 31,00 € 22,70
Dänemark € 41,40 € 41,40
Deutschland und österreichische Zollausschlussgebiete € 35,30 € 27,90
- Grenzorte € 30,70 € 18,10
Estland € 36,80 € 31,00
Finnland € 41,40 € 41,40
Frankreich € 32,70 € 24,00
- Paris und Straßburg € 35,80 € 32,70
Griechenland € 28,60 € 23,30
Großbritannien und Nordirland € 36,80 € 36,40
- London € 41,40 € 41,40
Irland € 36,80 € 33,10
Island € 37,90 € 31,40
Italien € 35,80 € 27,90
- Rom und Mailand € 40,60 € 36,40
- Grenzorte € 30,70 € 18,10
„Jugoslawien" € 31,00 € 23,30
Kroatien € 31,00 € 23,30
Lettland € 36,80 € 31,00
Liechtenstein € 30,70 € 18,10
Litauen € 36,80 € 31,00
Luxemburg € 35,30 € 22,70
Malta € 30,10 € 30,10
Moldau € 36,80 € 31,00
Niederlande € 35,30 € 27,90
Norwegen € 42,90 € 41,40
Österreich € 30,00 € 17,00
Polen € 32,70 € 25,10
Portugal € 27,90 € 22,70
Rumänien € 36,80 € 27,30
Russische Föderation € 36,80 € 31,00
- Moskau € 40,60 € 31,00
Schweden € 42,90 € 41,40
Schweiz € 36,80 € 32,70
- Grenzorte € 30,70 € 18,10
Slowakei € 27,90 € 15,90
- Pressburg € 31,00 € 24,40
Slowenien € 31,00 € 23,30
- Grenzorte € 27,90 € 15,90
Spanien € 34,20 € 30,50
Tschechien € 31,00 € 24,40
- Grenzorte € 27,90 € 15,90
Türkei € 31,00 € 36,40
Ukraine € 36,80 € 31,00
Ungarn € 26,60 € 26,60
- Budapest € 31,00 € 26,60
- Grenzorte € 26,60 € 18,10
Zypern € 28,60 € 30,50

Afrika

Reisekosten Afrika
Land Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Ägypten € 37,90 € 41,40
Algerien € 41,40 € 27,00
Angola € 43,60 € 41,40
Äthiopien € 37,90 € 41,40
Benin € 36,20 € 26,60
Burkina Faso € 39,20 € 21,10
Burundi € 37,90 € 37,90
Côte d`lvoire € 39,20 € 32,00
Demokrat. Republik Kongo € 47,30 € 33,10
Dschibuti € 45,80 € 47,30
Gabun € 45,80 € 39,90
Gambia € 43,60 € 30,10
Ghana € 43,60 € 30,10
Guinea € 43,60 € 30,10
Kamerun € 45,80 € 25,30
Kap Verde € 27,90 € 19,60
Kenia € 34,90 € 32,00
Liberia € 39,20 € 41,40
Libyen € 43,60 € 36,40
Madagaskar € 36,40 € 36,40
Malawi € 32,70 € 32,70
Mali € 39,20 € 31,20
Marokko € 32,70 € 21,80
Mauretanien € 33,80 € 31,20
Mauritius € 36,40 € 36,40
Mosambik € 43,60 € 41,40
Namibia € 34,90 € 34,00
Niger € 39,20 € 21,10
Nigeria € 39,20 € 34,20
Republik Kongo € 39,20 € 26,80
Ruanda € 37,90 € 37,90
Sambia € 37,10 € 34,00
Senegal € 49,30 € 31,20
Seychellen € 36,40 € 36,40
Sierra Leone € 43,60 € 34,20
Simbabwe € 37,10 € 34,00
Somalia € 32,70 € 29,00
Südafrika € 34,90 € 34,00
Sudan € 43,60 € 41,40
Tansania € 43,60 € 32,00
Togo € 36,20 € 26,60
Tschad € 36,20 € 26,60
Tunesien € 36,20 € 29,20
Uganda € 41,40 € 32,00
Zentralafrikanische Republik € 39,20 € 29,00

Amerika

Reisekosten Amerika
Land Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Argentinien € 33,10 € 47,30
Bahamas € 48,00 € 30,50
Barbados € 51,00 € 43,60
Bolivien € 26,60 € 25,10
Brasilien € 33,10 € 36,40
Chile € 37,50 € 36,40
Costa Rica € 31,80 € 31,80
Dominikanische Republik € 39,20 € 43,60
Ecuador € 26,60 € 21,60
El Salvador € 31,80 € 26,20
Guatemala € 31,80 € 31,80
Guyana € 39,20 € 34,20
Haiti € 39,20 € 27,70
Honduras € 31,80 € 27,00
Jamaika € 47,10 € 47,10
Kanada € 41,00 € 34,20
Kolumbien € 33,10 € 35,10
Kuba € 54,10 € 27,70
Mexiko € 41,00 € 36,40
Nicaragua € 31,80 € 36,40
Niederländische Antillen € 43,60 € 27,70
Panama € 43,60 € 36,40
Paraguay € 33,10 € 25,10
Peru € 33,10 € 25,10
Suriname € 39,20 € 25,10
Trinidad und Tobago € 51,00 € 43,60
Uruguay € 33,10 € 25,10
USA € 52,30 € 42,90
- New York und Washington € 65,40 € 51,00
Venezuela € 39,20 € 35,10

Asien

Reisekosten Asien
Land Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Afghanistan € 31,80 € 27,70
Armenien € 36,80 € 31,00
Aserbaidschan € 36,80 € 31,00
Bahrain € 54,10 € 37,50
Bangladesch € 31,80 € 34,20
Brunei € 33,10 € 42,10
China € 35,10 € 30,50
Georgien € 36,80 € 31,00
Hongkong € 46,40 € 37,90
Indien € 31,80 € 39,90
Indonesien € 39,20 € 32,00
Irak € 54,10 € 36,40
Iran € 37,10 € 29,00
Israel € 37,10 € 32,50
Japan € 65,60 € 42,90
Jemen € 54,10 € 37,50
Jordanien € 37,10 € 32,50
Kambodscha € 31,40 € 31,40
Kasachstan € 36,80 € 31,00
Katar € 54,10 € 37,50
Kirgisistan € 36,80 € 31,00
Korea, Demokratische Volksrepublik € 32,50 € 32,50
Korea, Republik € 45,30 € 32,50
Kuwait € 54,10 € 37,50
Laos € 31,40 € 31,40
Libanon € 31,80 € 35,10
Malaysia € 43,60 € 45,10
Mongolei € 29,40 € 29,40
Myanmar € 29,40 € 29,40
Nepal € 31,80 € 34,20
Oman € 54,10 € 37,50
Pakistan € 27,70 € 25,10
Philippinen € 32,50 € 32,50
Saudi-Arabien € 54,10 € 37,50
Singapur € 43,60 € 44,70
Sri Lanka € 31,80 € 32,70
Syrien € 32,70 € 29,00
Tadschikistan € 36,80 € 31,00
Taiwan € 39,20 € 37,50
Thailand € 39,20 € 42,10
Turkmenistan € 36,80 € 31,00
Usbekistan € 36,80 € 31,00
Vereinigte Arabische Emirate € 54,10 € 37,50
Vietnam € 31,40 € 31,40

Australien

Reisekosten Australien
Land Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Australien € 47,30 € 39,90
Neuseeland € 32,50 € 36,40

 

Stand: 11. Juli 2025

Steuertermine

Monatliche Abgaben
Monatliche Abgaben
Monat Umsatzsteuer * L, DB, DZ GKK Stadtkasse/ Gemeinde
Jänner 15. März 15. Februar 15. Februar 15. Februar
Februar 15. April 15. März 15. März 15. März
März 15. Mai 15. April 15. April 15. April
April 15. Juni 15. Mai 15. Mai 15. Mai
Mai 15. Juli 15. Juni 15. Juni 15. Juni
Juni 15. August 15. Juli 15. Juli 15. Juli
Juli 15. September 15. August 15. August 15. August
August 15. Oktober 15. September 15. September 15. September
September 15. November 15. Oktober 15. Oktober 15. Oktober
Oktober 15. Dezember 15. November 15. November 15. November
November 15. Jänner 15. Dezember 15. Dezember 15. Dezember
Dezember 15. Februar 15. Jänner 15. Jänner 15. Jänner

* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.

Quartalsweise Abgaben
Quartalsweise Abgaben
Steuerart 1. Frist 2. Frist 3. Frist 4. Frist
Einkommensteuervorauszahlung 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November
Körperschaftsteuervorauszahlung 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz von € 55.000 (Wert ab 2025) - € 100.000) 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November
Abgabetermin - Steuererklärung beim Finanzamt

Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen STB vertreten werden!

Abgabetermin - Steuererklärung beim Finanzamt
Steuerart Abgabeform Frist
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung auf Papier 30.4. des Folgejahres
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung FinanzOnline 30.6. des Folgejahres
Arbeitnehmerveranlagung Pflichtveranlagung 30.6. des Folgejahres, in manchen Fällen der Veranlagung gilt der 30.9. des Folgejahres
Arbeitnehmerveranlagung Antrag 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird
Werbeabgabe auf Papier 31.3. des Folgejahres
Lfd. Entrichtung Kfz Steuer   15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Kfz Steuer Jahreserklärung auf Papier 31.3. des Folgejahres
Abgabetermin - Lohnverrechnung
Abgabetermin - Lohnverrechnung
Steuerart Abgabeform Frist
Lohnzettel auf Papier 31.1. des Folgejahres
Lohnzettel ELDA 28.2. des Folgejahres
Beitragsgrundlagennachweis DFÜ oder ELDA 28.2. des Folgejahres
Kommunalsteuerjahres-/DGA-Erklärung FinanzOnline, auf Papier 31.3. des Folgejahres
Schwerarbeitsmeldung ELDA 28.2. des Folgejahres

Vorsteuerabzugsberechtigte Kfz

Kastenwagen

Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996

Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht.

Bezüglich neu anerkannter Kleinlastkraftwagen siehe: "Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002"

Bis 1996 ausgelaufene Modelle werden kursiv dargestellt.

Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996
Marke Modell
Chevrolet Chevrolet Astro Cargo
  Chevrolet G Van Cargo
Chrysler Chrysler Grand Voyager 4Cargo Doppelkabine (mit zwei Sitzreihen)
  Chrysler Voyager Van (bis Modelljahr 1995)
Citroen Citroen Berlingo Kastenwagen
  Citroen C 15
  Citroen Jumper Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Citroen Jumpy Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Citroen C 25 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Daihatsu Daihatsu Hijet Van
Fiat Fiat Doblò Cargo
  Fiat Doblò MaxiCargo
  Fiat Ducato Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Fiat Fiorino Kastenwagen
  Fiat Scudo Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Ford Ford Escort Kastenwagen (Lieferwagen)
  Ford Fiesta Courier Kastenwagen
  Ford Transit Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Hyundai Hyundai H-1 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Hyundai H-100 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Iveco Iveco Daily Kastenwagen und Iveco TurboDaily Kastenwagen
KIA KIA Pregio 3Van und 6Van (6Van mit zwei Sitzreihen)
Land Rover Land Rover Defender 110 Hard Top (ohne Fenster)
Mazda Mazda E2200 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Mercedes Mercedes Sprinter Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Mercedes Vito Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Mitsubishi Mitsubishi L300 Kastenwagen und Transporter (Transporter auch mit zwei Sitzreihen)
  Mitsubishi L400 Kastenwagen und Transporter (Transporter mit zwei Sitzreihen)
Nissan Nissan Trade (auch mit zwei Sitzreihen)
  Nissan Urvan (auch mit zwei Sitzreihen)
  Nissan Vanette Cargo (auch mit zwei Sitzreihen)
  Nissan Sunny Van Hochdach
  Nissan Vanette (auch mit zwei Sitzreihen)
Opel Opel Astra Lieferwagen, 3türig
  Opel Combo
  Opel Kadett Combo, Modell 38
  Opel Kadett Delivery Van, Modell 37
  Opel Movano Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Opel Rekord Delivery Van, Modell 65
  Opel Vivaro Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
Peugeot Peugeot Boxer Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Peugeot Expert Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  Peugeot J5/J9/J7 Kastenwagen (J5 auch mit zwei Sitzreihen)
  Peugeot Partner Kastenwagen
Piaggio Piaggio Porter Kastenwagen
Puch Puch G Kastenwagen (Baumuster 4)
Renault Renault Espace J66 DK (mit zwei Sitzreihen)
  Renault Express Kastenwagen
  Renault Kangoo FC
  Renault Kangoo Grande FC
  Renault Master FD
  Renault Master Kastenwagen
  Renault Master Kasten - JD (mit zwei Sitzreihen)
  Renault Trafic - DK (mit zwei Sitzreihen)
  Renault Trafic Kastenwagen
Seat Seat Inca Van
  Seat Terra Lkw
Skoda Skoda 795 Van Plus
  Skoda Foman Praktik 135 Ausf. 785L 136B-Hochdach
Subaru Subaru Domingo Van
Suzuki Suzuki Carry Van
Talbot Talbot City-Laster
Toyota Toyota Hi Ace Kastenwagen
  Toyota Lite Ace Kastenwagen
VW VW Caddy Kastenwagen
  VW LT Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  VW Transporter Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
  VW Transporter Winner
  VW TransVan (mit zwei Sitzreihen)
Kleinlastkraftwagen

Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002

Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden. 
Fahrzeuge, die schon unter "Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996" angeführt sind, sind unverändert vorsteuerabzugsberechtigt.

Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002
Marke Modell
Chevrolet Chevrolet Kalos (2 Seitentüren)
Chrysler Chrysler Voyager Cargo (4 Seitentüren)
Citroen Citroen C1 Profi (2 Seitentüren)
  Citroen C2 Profi (2 Seitentüren)
  Citroen C5 Profi (4 Seitentüren)
  Citroen Nemo (2, 3 oder 4 Seitentüren)
  Citroen Picasso Profi (4 Seitentüren)
  Citroen Saxo Profi (2 Seitentüren)
  Citroen Xsara Profi (4 Seitentüren)
Dacia Dacia Dokker Van (3 Seitentüren)
  Dacia Duster Van (4 Seitentüren)
  Dacia Duster (4tg)
  Dacia Duster, Modell 2024 (4 Seitentüren)
  Dacia Logan MCV Fiskal (4 Seitentüren)
  Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
  Dacia Sandero Fiskal (2 Seitentüren)
Dodge Dodge Nitro Cargo (4 Seitentüren)
Fiat Fiat 356 Tipo Hatchback (5-türige Karosserievariante mit Schrägheck)
  Fiat 356 Tipo Kombi
  Fiat Panda Van 4x4
  Fiat Punto 188 (2 Seitentüren)
  Fiat Punto 199 (2 Seitentüren)
  Fiat Sedici Type FY
  Fiat Stilo (2 Seitentüren)
Ford Ford Fiesta Van (2 Seitentüren)
  Ford Focus Van (2 oder 4 Seitentüren)
  Ford Focus Van Traveller (4 Seitentüren)
  Ford Transit Connect (kurzer und langer Radstand) (2, 3 oder 4 Seitentüren)
  Ford Transit Courier Kastenwagen
Hyundai Hyundai H350 Kastenwagen
  Hyundai i30 (Hatchback) Lkw (2 oder 4 Seitentüren)
  Hyundai Santa Fe Lkw (4 Seitentüren)
  Hyundai Terracan Lkw (4 Seitentüren)
Ineos Ineos Grenadier (4 Seitentüren)
Iveco Iveco Massif Lkw (2 oder 4 Seitentüren)
Jeep Jeep Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
  Jeep Commander Cargo (4 Seitentüren)
  Jeep Grand Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
  Jeep Wrangler Cargo (2 Seitentüren)
  Jeep Wrangler Cargo Unlimited (4 Seitentüren)
  Jeep Wrangler 3-türig (Version 2019)
  Jeep Wrangler 5-türig (Version 2019)
KIA KIA Carens LKW (4 Seitentüren)
  KIA cee'd Typ ED SW (4 Seitentüren)
  KIA cee'd Typ JD SW (2 Seitentüren)
  KIA cee'd Typ JD SW (4 Seitentüren)
  KIA Sorento JC (4 Seitentüren)
  KIA Soul EV/5-türig (4 Seitentüren)
  KIA Sportage JE (4 Seitentüren)
  KIA Sportage QL
  KIA Sportage Typ SLS (4 Seitentüren)
LADA LADA 111 Rabota (4 Seitentüren)
  LADA Niva Taiga (2 Seitentüren)
Land Rover Land Rover Defender 90 Hard Top (HT)-Lkw (2 Seitentüren)
  Land Rover Freelander Td4 3DR-Lkw (2 Seitentüren)
  Land Rover LA (Discovery) Lkw (4 Seitentüren)
  Land Rover LF/Lkw (Freelander 2 Lkw) (4 Seitentüren)
  Land Rover Type Discovery N1G (LR)
  Land Rover Type LE Modell Defender 110 Hard Top
  Land Rover Type LE 90 Hard Top (3-türige Version mit Heckklappe)
Mahindra Mahindra Type M 540 SU4BU THAR - Lkw geschlossener Aufbau
Mazda Mazda Premacy Van (4 Seitentüren)
Mega Mega Multitruck Kastenwagen (2 Seitentüren)
Mercedes Mercedes-Benz Citan (415)
  Mercedes-Benz Citan Kastenwagen Line Base oder Line Pro (420, Länge Standard- 4498 mm)
  Mercedes-Benz G Kastenwagen (2 oder 4 Seitentüren)
  Mercedes-Benz Sprinter 907/910 Kastenwagen
  Mercedes-Benz Vaneo Company (4 Seitentüren)
Mitsubishi Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
  Mitsubishi i-MiEV Van (2 Seitentüren)
  Mitsubishi Outlander Lkw (4 Seitentüren)
  Mitsubishi Pajero MT Lkw (2 Seitentüren)
  Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
  Mitsubishi Pajero Pinin Lkw (2 Seitentüren)
  Mitsubishi Pajero WG Lkw (4 Seitentüren)
  Mitsubishi Pajero WG Van (4 Seitentüren)
  Mitsubishi Space Star Lkw (4 Seitentüren)
Nissan Nissan Almera-N16 (2 Seitentüren)
  NISSAN e-NV200 (3 Seitentüren)
  Nissan Note-E11 (4 Seitentüren)
  Nissan NV 250 W
  Nissan Pathfinder R51 (4 Seitentüren)
  Nissan Patrol Y61 (2 oder 4 Seitentüren)
  Nissan Terrano R20 (2 oder 4 Seitentüren)
  Nissan Townstar Typ NFK1)
  Nissan X-Trail – T30 (4 Seitentüren)
  Nissan X-Trail – T31 (4 Seitentüren)
Opel Opel Corsa Van (2 Seitentüren)
  Opel Corsa F Van (2 Seitentüren)
  Opel Zafira Van (4 Seitentüren)
Peugeot Peugeot Bipper (2, 3 oder 4 Seitentüren)
  Peugeot iON Lkw (Elektromotor) (2 Seitentüren)
  Peugeot 206 XA (2 Seitentüren)
  Peugeot 208 XA (2 Seitentüren)
  Peugeot 307 Break XA (4 Seitentüren)
  Peugeot 307 XA (2 Seitentüren)
PT Cruiser PT Cruiser Cargo (4 Seitentüren)
Renault Renault Clio-SB (2 Seitentüren)
  Renault Clio-SR (2 Seitentüren)
  Renault Clio V Fiskal (2 Seitentüren)
  Renault Express Euro 6d-TEMP1
  Renault Kangoo Lkw (3 oder 4 Seitentüren)
  Renault Laguna K74 SOC (4 Seitentüren)
  Renault Megane CM – SOC (2 Seitentüren)
  Renault Megane Ka Societe (4 Seitentüren)
  Renault Megane Km Societe (4 Seitentüren)
  Renault Megane Kz Societe (4 Seitentüren)
  Renault ZOE Van (2 Seitentüren)
Seat Seat Altea XL/Freetrack Cargo 5P-N1 (4 Seitentüren)
  Seat Ibiza-Cargo 6J-N1 (2 Seitentüren)
  Seat Mii Cargo (2 Seitentüren)
Skoda Skoda 1U – Lkw (Octavia) (4 Seitentüren)
  Skoda 5J – Lkw (2 Seitentüren)
  Skoda 6Y – Lkw (Fabia) (2 Seitentüren)
  Skoda Oktavia 1Z "Praktik" (4 Seitentüren)
SsangYong SsangYong Korando Lkw (2 Seitentüren)
  SsangYong Kyron Lkw (4 Seitentüren)
  SsangYong Rexton Lkw (4 Seitentüren)
Suzuki Suzuki Grand Vitara JT (Modell 2005) (2 oder 4 Seitentüren)
  Suzuki Grand Vitara XL7 2,0 TD (LKW) Type HT (4 Seitentüren)
  Suzuki Ignis 1,3 DDiS (LKW) Type MH (4 Seitentüren)
  Suzuki Jimny N1 –Type HJ
  Suzuki Jimny VU Type FJ (2 Seitentüren)
  Suzuki SX4 (LKW) Type EY (4 Seitentüren)
  Suzuki SX4 S-Cross LKW
  Suzuki Vitara 2,0 TD VU (Type ET-V04V.S) (2 Seitentüren)
Think Think City Van (Elektromotor) (2 Seitentüren)
Toyota Toyota Aygo VAN (Type Aygo AB1N)
  Toyota Corolla Van Type E12 (2 Seitentüren)
  Toyota Land Cruiser 300 Van Type J12 (2 oder 4 Seitentüren)
  Toyota Land Cruiser J15 Van (2 oder 4 Seitentüren)
  Toyota Proace (3 oder 4 Seitentüren)
  Toyota RAV 4 Van Type A2 (2 oder 4 Seitentüren)
  Toyota RAV4 Van Type XA3 (4 Seitentüren)
  Toyota Verso Van (Type AR2N - 4 Seitentüren)
  Toyota Yaris Verso Van (Type P2 - 4 Seitentüren)
Volvo Volvo C30 City Van (2 Seitentüren)
  Volvo V40 Van (bis Modelljahr 2004) (4 Seitentüren)
  Volvo V50 Van (4 Seitentüren)
  Volvo V70 Van (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
  Volvo XC 70 Fiskal (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
  Volvo XC90 Van (bis Modelljahr 2010) (4 Seitentüren)
VW VW 1K-Lkw (Golf V) (2 Seitentüren)
  VW Fox City Van (VW 5Z-Lkw) (2 Seitentüren)
  VW Golf City Van (2 Seitentüren)
  VW Golf Variant City Van (4 Seitentüren)
  VW ID. Buzz Cargo
  VW Lupo City Van (2 Seitentüren)
  VW Polo City Van (2 Seitentüren)
  VW Up City Van (2 Seitentüren)

1) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge, die eine vernietete und nicht verschraubte Trennwand aufweisen.

Pritschenwagen

Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002

Bis 1996 ausgelaufene Modelle werden kursiv dargestellt.

Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
Marke Modell
Aixam Aixam Pro Pritsche
  Aixam Pro Van
Chevrolet Chevrolet C/K (Silverado)
  Chevrolet Colorado
  Chevrolet S 10
Dacia Dacia Logan Pick-Up
Daewoo Daewoo Pick Up Truck
Daihatsu Daihatsu Hijet Pick Up und Kipper
DFSK DFSK K01
  DFSK K01H
  DFSK K02
  DFSK V21
  DFSK V22
Dodge Dodge Dakota
  Dodge Ram Pick Up1)
Fiat Fiat Fiorino Pick Up
  Fiat Fullback
  Fiat Strada
Ford Ford F 150 Pick Up2)
  Ford Ranger Pick Up3)
  Ford Ranger Pick Up (USA)
  Ford Ranger, ab Modelljahr 2019.75 (alle Modelle)
  Ford Ranger (P703)4)
  Ford Transit (Modellvarianten Einzelkabine und Doppelkabine)
Hyundai Hyundai H350 (Pritschenwagen)
Isuzu Isuzu D-Max
Land Rover Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
Mahindra Mahindra Type BX5 SR 4 BU Bolero Doppel Kabine – offene Ladepritsche
  Mahindra Type BX5 SR 4 BU Bolero Single Kabine – offene Ladepritsche
  Mahindra GOA Doppel Kabine
  Mahindra GOA Single Kabine
MAN MAN TGE (Pritschenwagen)
Mazda Mazda B2200
  Mazda B2500
  Mazda BT-50
  Mazda UN
Mega Mega Multitruck Pick Up, Kipper, Muldenkipper und Alu Pritsche
Mercedes Mercedes Benz G Pick Up
  Mercedes Benz G 6x6 Pick up
  Mercedes-Benz Sprinter 907/910 Pritschenwagen
  Mercedes Benz X-Klasse (470) Pick-Up
Mitsubishi Mitsubishi L200 Pick Up
Nissan Nissan Navara
  Nissan NP300 Navara (Typ D231) Single Kabine
  Nissan NP300 Navara (Typ D231) Doppel Kabine
  Nissan Pick Up
Opel Opel Campo
Peugeot Peugeot 504 Pick Up
Piaggio Piaggio Ape 50
  Piaggio Ape Classic
  Piaggio Ape TM
  Piaggio Porter Pick Up, Kipper und Muldenkipper
Puch Puch G Pick Up (Baumuster 5)
Renault Renault Alaskan
  Renault Express Pick Up
Skoda Skoda Pick Up 797 Pritsche oder mit Kastenaufbau
  Skoda Pick Up 135 Pritsche oder mit Kastenaufbau
SsangYong SsangYong Actyon Sports
  Ssangyong FJP D4 – Musso Sports
  SsangYong Musso Grand, Varianten BETL-EEA13, BETL-EEA23 und BETL-DEA21
Suzuki Suzuki Jimny (LKW) Type FJ
  Suzuki Samurai Pick Up
Tata Tata Xenon Single Kabine
  Tata Xenon Doppel Kabine lang5)
Toyota Toyota Hi Lux
  Toyota Landcruiser Pick Up
VW VW Amarok Pick Up
  VW Amarok (ab Baujahr 2023)
  VW Caddy

1) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.

2) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen (Modell "SuperCrew") erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.

3) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen des Modells ab 2012 erfüllen nur die für den österreichischen Markt durch den Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens.

4) Nicht jedoch in der Ausstattungsvariante „Raptor“.

5) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge mit längerer Pritsche.

Anmerkung:

Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (siehe jedoch den nachstehend angeführten Erlass des BMFGZ BMF-010219/0265-VI/4/2007).

Pritschenwagen, die sich von einem Klein-Autobus bzw. Kleinbus im Sinne der Verordnungen herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt.

Klein-Autobusse

Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996

Siehe jedoch auch Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002.

Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996
Marke Modell
Citroen Citroen Jumpy Kombi
Fiat Fiat Scudo Kombi
Hyundai Hyundai H-100 Bus
  Hyundai Starex
Mitsubishi Mitsubishi L300 Bus
  Mitsubishi L400 Bus
  Mitsubishi Space Gear
Peugeot Peugeot Expert Kombi

Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996

Siehe jedoch auch Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002.

Bis 1996 ausgelaufene Modelle werden kursiv dargestellt.

Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996
Marke Modell
Chevrolet Chevrolet Astro Van
  Chevrolet Sport Van
  Chevrolet Trans Sport
Chrysler Chrysler Grand Voyager
Citroen Citroen Jumper Kombi
  Citroen C 25 Kombi
Fiat Fiat Ducato Kombi
  Fiat Ducato Panorama
Ford Ford Transit Kombi und Busse
GMC GMC/Savanna
Hyundai Hyundai H-100 Bus (8-Sitzer, älteres Modell)
  Hyundai Starex (7-Sitzer)
  Hyundai Trajet Business
Iveco Iveco Daily Combi und Iveco TurboDaily Combi
KIA KIA Carnival Super Station (ST)
Mercedes Mercedes Sprinter Kombi
  Mercedes Vito Kombi
  Mercedes V-Klasse
Nissan Nissan Urvan
  Nissan Vanette Cargo Combi 8
  Nissan Vanette
Opel Opel Movano Combi
  Opel Vivaro Combi
Peugeot Peugeot Boxer Kombi und Luxusbus
  Peugeot J5/J9/J7 Bus
Renault Renault Grand Espace mit den Verankerungspunkten am Fahrzeugboden für die hinteren Sitze (nicht mit Gleitschienen)
  Renault Master JD - Kombi
  Renault Trafic Kombi
Toyota Toyota Hi Ace Bus
  Toyota Previa
  Toyota Lite Ace Bus
VW VW Caravelle, VW Caravelle GL, VW Caravelle Coach
  VW Combi CL
  VW FamilyVan
  VW LT Kombi
  VW Transporter Kombi
  VW Multivan
Kleinbusse

Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002

Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.

Bis 2002 ausgelaufene Modelle werden kursiv dargestellt.

Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002
Marke Modell
Chevrolet Chevrolet Astro Van
  Chevrolet Sport Van
  Chevrolet Trans Sport
  Chevrolet Uplander
Chrysler Chrysler Ram Van
  Chrysler Voyager
  Chrysler Grand Voyager
  Chrysler Pacifica
Citroen Citroen Berlingo (Modelle ab 2009)
  Citroen C8
  Citroen C 25
  Citroen Evasion
  Citroen Jumper
  Citroen Jumpy
  Citroen Spacetourer
DFSK DFSK V27
Fiat Fiat Doblo (ab Modelljahr 2006)
  Fiat Ducato
  Fiat Scudo
  Fiat Talento
  Fiat Ulysse
Ford Ford Aerostar
  Ford Galaxy
  Ford Mercury Villager
  Ford Tourneo Connect (alle Modelle)
  Ford Tourneo Custom (alle Modelle)
  Ford Transit (alle Modelle)
  Ford Transit Connect (alle Modelle)
  Ford Transit Custom (alle Modelle)
GAZ GAZ Gazelle
GMC GMC/Savanna
Honda Honda Shuttle
Hyundai Hyundai H-100
  Hyundai Starex
  Hyundai Staria
  Hyundai Trajet
Isuzu Isuzu WFR, WFS 53 und Midi
Iveco Iveco Daily
KIA KIA Carnival
Lancia Lancia Phedra
  Lancia Voyager
  Lancia Z
  Lexus LM 350H
  MAN TGE
Mazda Mazda E2000
  Mazda E2200
  Mazda MPV
Mercedes Mercedes-Benz Citan lang (420) und T-Klasse lang (420)
  Mercedes-Benz Citan extralang (415)
  Mercedes Sprinter
  Mercedes-Benz Sprinter 907/910
  Mercedes Viano
  Mercedes Vito
  Mercedes- Benz EQV (447)
  Mercedes- Benz eVito Tourer (447)
  Mercedes-Benz Vito (447)
  Mercedes V-Klasse
  Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100
  Mercedes-Benz V-Klasse (447)
Mitsubishi Mitsubishi Grandis
  Mitsubishi L 300
  Mitsubishi L 400
  Mitsubishi Space Gear
  Mitsubishi Space Wagon ab Modelljahr 1999
Nissan Nissan e-NV200
  Nissan Interstar
  Nissan NFK Townstar (Evalia) lang
  Nissan NV200
  Nissan NV400
  Nissan Primastar / Nissan NV300
  Nissan Serena C23
  Nissan Urvan
  Nissan Vanette
  Nissan Vanette Cargo
Opel Opel Combo (Modelle ab 2012)
  Opel Movano
  Opel Sintra
  Opel Vivaro
  Opel Vivaro Kombi
  Opel Vivaro Life
  Opel Zafira Life
Peugeot Peugeot Boxer
  Peugeot Expert
  Peugeot Expert Tepee
  Peugeot Partner Tepee (Modelle ab 2009)
  Peugeot Rifter
  Peugeot Traveller
  Peugeot J5/J9/J7
  Peugeot 806
  Peugeot 807
Pontiac Pontiac TransSport
Renault Renault Espace (Modelle bis 2014)
  Renault Grand Espace
  Renault Grand Kangoo und Kangoo Maxi (Modelle ab 2012)
  Renault Grand Kangoo (Modelle ab 2023)
  Renault Master
  Renault Trafic
Seat Seat Alhambra
SsangYong SsangYong Rodius
Toyota Toyota Avensis Verso
  Toyota Hi Ace
  Toyota Lite Ace
  Toyota Previa
  Toyota Proace
  Toyota Proace City Verso
  Toyota Sienna
VW VW Caddy (alle Modelle)
  VW Caravelle
  VW Crafter
  VW Der neue VW Multivan
  VW Eurovan
  VW ID. Buzz langer Radstand
  VW LT
  VW Multivan
  VW Sharan
  VW Transporter, TransVan, Combi CL
  VW Type 70

Anmerkung:

Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBlNr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen.