So funktioniert der Verkürzungszuschlag

Sep 24, 2026, 2:04:43 PM

Der Strafzettel des Finanzamts: Wie Sie nach einer Betriebsprüfung straffrei bleiben

Seit Jänner 2026 gilt der Verkürzungszuschlag für Nachforderungen bis 100.000 Euro. Ende Juli hat das Finanzministerium erstmals seinen Durchführungserlass dazu veröffentlicht. Er schafft Klarheit, stellt aber bei der Selbstanzeige eine neue Falle auf.

Die Betriebsprüfung ist vorbei, die Schlussbesprechung auch. Der Prüfer hat private Reisen unter den Betriebsausgaben gefunden, ein paar Bareingänge, die nie in der Kassa gelandet sind, und eine Kalkulationsdifferenz im Wareneinsatz. Nachforderung: 40.000 Euro. Das ist ärgerlich, aber verkraftbar. Die eigentliche Frage stellt sich erst danach: Wird aus dem Prüfungsergebnis ein Finanzstrafverfahren?

Für die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer ist das die größere Sorge. Eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) kann mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrags geahndet werden, eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) bis zum Zweifachen. Dazu kommen Monate der Ungewissheit, Einvernahmen und im schlimmsten Fall ein Eintrag im Finanzstrafregister. Genau dafür gibt es seit 2011 eine Abkürzung, die in der Praxis viel zu selten genutzt wird: den Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG, im Behördenjargon der „Strafzettel“.

So funktioniert der Strafzettel

Die Idee ist einfach. Statt eines Finanzstrafverfahrens setzt das Finanzamt eine Abgabenerhöhung fest: zehn Prozent der Nachforderung, bei Nachforderungen über 50.000 Euro einheitlich fünfzehn Prozent vom gesamten Betrag. Zahlen Sie Nachforderung und Zuschlag fristgerecht, tritt Straffreiheit ein. Kein Strafverfahren, keine Geldstrafe, keine Vorstrafe. Der Zuschlag ist rechtlich keine Strafe, sondern ein Nebenanspruch zur Abgabe.

Der Preis ist überschaubar: Im Beispiel oben wären das 4.000 Euro. Eine Geldstrafe für dieselben Feststellungen läge in aller Regel deutlich darüber, von den Verteidigungskosten ganz zu schweigen.

Die Spielregeln im Überblick

  • Betragsgrenzen: höchstens 33.000 Euro je Jahr und höchstens 100.000 Euro für den gesamten Prüfungszeitraum. Beide Grenzen müssen eingehalten sein.

  • Frist: Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Abgabenbescheids müssen Sie sich mit dem Zuschlag einverstanden erklären oder ihn beantragen.

  • Rechtsmittelverzicht: nur gegen die Festsetzung des Zuschlags, nicht gegen den Abgabenbescheid selbst. Wird die Nachforderung später herabgesetzt, sinkt der Zuschlag mit.

  • Zahlung: Zuschlag und Nachforderung binnen eines Monats. Für die Nachforderung ist eine Zahlungserleichterung bis zu sechs Monaten möglich, für den Zuschlag selbst nicht.

  • Insolvenz: Wird die Zahlung später im Insolvenzverfahren angefochten und zurückgezahlt, ist die Straffreiheit weg.

Bis Ende 2025 lag die Grenze bei 10.000 Euro je Jahr und 33.000 Euro insgesamt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber die Schwellen mit 1. Jänner 2026 rund verdreifacht und den Zuschlag damit für einen Großteil der Betriebsprüfungen in Klein- und Mittelbetrieben geöffnet.

Was der neue Erlass bringt

Wie die Finanzverwaltung den Zuschlag handhabt, stand bisher in einem internen Erlass, den niemand außerhalb der Behörde lesen konnte. Am 29. Juli 2026 hat das BMF den Durchführungserlass zu § 30a FinStrG erstmals in der FINDOK veröffentlicht. Vier Punkte sind für Sie entscheidend.

Erstens: Fast jede Feststellung gilt als verdächtig. Der Zuschlag setzt den Verdacht eines Finanzvergehens voraus. Nach dem Erlass begründet grundsätzlich jede Feststellung mit Mehrergebnis diesen Verdacht, sofern nicht eindeutig kein Verschulden vorliegt. Nicht erfasste Einnahmen, Privataufwand im Betrieb, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen, Abfuhrdifferenzen bei den Lohnabgaben, Kalkulationsdifferenzen: alles verdächtig. Ausgenommen sind nur die vertretbare, aber abweichende Rechtsansicht, ein echter Sicherheitszuschlag und die bloß leicht fahrlässige Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben.

Das klingt bedrohlich, hat aber eine gute Seite: Nur der verdächtige Teil der Nachforderung zählt für Zuschlag und Betragsgrenzen. Wer in der Schlussbesprechung sauber trennt, welche Feststellungen reine Rechtsfragen sind, senkt Bemessungsgrundlage und Zuschlag. Und der Zuschlag bleibt sogar bei Mehrergebnissen über 100.000 Euro möglich, solange der verdachtsbehaftete Anteil darunter liegt. In diesem Fall muss allerdings das Amt für Betrugsbekämpfung zustimmen.

Zweitens: Die Selbstanzeige sperrt jetzt die gesamte Prüfung. Das ist die eigentliche Verschärfung. Bisher schloss eine Selbstanzeige den Zuschlag nur für jene Abgabe aus, die sie betraf. Der neue Erlass versteht den Ausschlussgrund „maßnahmenbezogen“: Betroffen sind alle Abgabenarten und alle Jahre, die von derselben Prüfung erfasst sind.

Beispiel aus dem Erlass

- Betriebsprüfung Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2020 bis 2022. Sie erstatten zu Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige nur für die Körperschaftsteuer 2020.

- Folge nach dem Erlass: Der Verkürzungszuschlag ist nicht nur für die Körperschaftsteuer 2020 ausgeschlossen, sondern auch für die Körperschaftsteuer 2021 und 2022 und für die gesamte Umsatzsteuer. Für alles, was der Prüfer sonst noch findet, droht das Strafverfahren.

Ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht, ist offen. Der Gesetzgeber wollte den Zuschlag ausdrücklich breiter anwendbar machen, auch auf Empfehlung des Rechnungshofs. Die Erlassmeinung läuft dem entgegen. Bis Bundesfinanzgericht oder Verwaltungsgerichtshof entschieden haben, müssen Sie aber mit ihr rechnen.

Drittens: Die Fünf-Jahres-Regel ist Geschichte. Nach bisheriger Praxis wurde der Zuschlag nur einmal in fünf Jahren gewährt. Diese Faustregel findet sich im neuen Erlass nicht mehr. Zwingend ausgeschlossen ist der Zuschlag jetzt bei nicht getilgten finanzstrafrechtlichen Vorstrafen und bei planmäßigem Vorgehen mit hoher krimineller Energie: Vorsteuerbetrug, gefälschte Rechnungen, Schwarzarbeiter. Vorsicht: Der Erlass zählt hier auch „eindeutig private“ Ausgaben auf, die gewinnmindernd verbucht wurden. Wo die Grenze zwischen dem bloß verdächtigen und dem zuschlagsfeindlichen Privataufwand verläuft, sagt er nicht.

Viertens: Belehrt wird nur, wer keinen Vertreter hat. Nicht vertretene Abgabepflichtige muss das Finanzamt auf den Zuschlag hinweisen. Wer steuerlich vertreten ist, muss den Zuschlag selbst beantragen. Die 14-Tage-Frist läuft ab Zustellung des Bescheids, ein verspäteter Antrag wird zurückgewiesen.

Selbstanzeige oder Strafzettel? Die Entscheidung fällt vor der Prüfung

Der Erlass zwingt zu einer Entscheidung, die viele bisher aufgeschoben haben. Wer nach der Prüfungsanmeldung eine Selbstanzeige erstattet, zahlt dafür ohnehin eine Abgabenerhöhung: fünf Prozent bis 33.000 Euro Mehrbetrag, darüber 15, 20 oder 30 Prozent (§ 29 Abs 6 FinStrG). Die Selbstanzeige hat keine Obergrenze und wirkt auch bei Vorsatz, verlangt aber die vollständige Offenlegung der Verfehlung. Der Verkürzungszuschlag kostet zehn oder fünfzehn Prozent, verlangt kein Geständnis, ist aber auf 100.000 Euro gedeckelt.

Neu ist: Beides zugleich geht nicht mehr. Eine Selbstanzeige „nur für das eine Thema“ nimmt Ihnen den Strafzettel für alles andere. Wer sich für die Selbstanzeige entscheidet, muss daher vorher alle Abgaben und alle Jahre des Prüfungszeitraums durchleuchten und die Selbstanzeige vollständig erstatten. Wer sich für den Strafzettel entscheidet, muss die Betragsgrenzen im Blick behalten und in der Schlussbesprechung um jede Feststellung kämpfen, die keine Verdachtslage begründet.

Was Sie konkret tun sollten

  • Vor Prüfungsbeginn: Sanierungsbedarf für alle Abgabenarten und alle Jahre des Prüfungszeitraums klären. Selbstanzeige nur vollständig oder gar nicht.

  • Während der Prüfung: Feststellungen nach Rechtsfragen und Verdachtsfakten trennen. Nur die zweite Gruppe zählt.

  • Nach dem Bescheid: 14-Tage-Frist ab Zustellung im Kalender. Antrag auf Verkürzungszuschlag schriftlich, mit Rechtsmittelverzicht gegen den Zuschlag.

  • Liquidität sichern: Zuschlag binnen eines Monats, Nachforderung notfalls mit Ratenansuchen bis sechs Monate. Eine verspätete Zahlung kostet die Straffreiheit.

  • In der Krise: Zahlungen, die ein Insolvenzverwalter anfechten könnte, retten die Straffreiheit nicht.

Vorbehalt

Der Erlass ist eine Verwaltungsanweisung und bindet weder Gerichte noch Abgabepflichtige. Die maßnahmenbezogene Auslegung des Selbstanzeige-Ausschlusses ist in der Fachliteratur umstritten und gerichtlich nicht geklärt. Grundlage dieses Beitrags: § 30a FinStrG idF BGBl I 98/2025 und der BMF-Erlass vom 29.07.2026, 2026-0.639.447. Stand: September 2026.

Sie stehen vor einer Betriebsprüfung oder haben gerade den Prüfungsbericht erhalten? Wir prüfen mit Ihnen, ob Selbstanzeige oder Verkürzungszuschlag der bessere Weg ist, und übernehmen Antrag und Fristen.

Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Mag. Dr. Gerwin Kürzl 

Tel.: +43 3137 20649 · office@fiduzia.at · www.fiduzia.at

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Notiz: Dieser Post wurde ursprünglich am
Sep 24, 2026, 2:04:43 PM

Themen: Verkürzungszuschlag, Abgabenhinterziehung

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