Mantelkauf: Der VwGH zieht die Schlinge enger

Apr 5, 2026 11:52:53 AM

Warum formale Sicherheitsnetze beim GmbH-Kauf nicht mehr tragen

Wer GmbH-Anteile an einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen erwirbt, bewegt sich steuerlich auf zunehmend dünnem Eis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer bemerkenswerten Serie von Erkenntnissen die Anforderungen an den Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 in einer Weise verschärft, die in der Beratungspraxis ein fundamentales Umdenken erzwingt. Die jüngste Entscheidung vom 30. September 2025 (Ra 2023/13/0163) setzt diese Linie konsequent fort – und nimmt Käufern von Gesellschaftsanteilen die letzten Rückzugsräume, auf die sie sich bislang verlassen konnten.

Worum geht es beim Mantelkauf?

Die Mantelkaufregelung des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG verfolgt ein klares Ziel: Sie soll verhindern, dass steuerliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft zum Gegenstand von Erwerbsvorgängen werden. Verluste sollen nur jene Körperschaft verwerten dürfen, die sie auch wirtschaftlich erlitten hat. Geht die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft verloren – und zwar durch eine kumulative wesentliche Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Struktur auf entgeltlicher Grundlage –, fallen die Verlustvorträge weg.

In der Praxis bedeutet das: Erwirbt jemand eine GmbH mit hohen Verlustvorträgen und ändert sich dabei das Gesicht der Gesellschaft grundlegend, sind diese Verluste steuerlich nicht mehr nutzbar. Die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2013 Rz 997) gehen traditionell davon aus, dass eine wesentliche Änderung bei einer Verschiebung von mehr als 75 % der Vorstruktur vorliegt. Genau diese vermeintlich klare Grenze hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung jedoch nachhaltig relativiert.

Die Judikaturlinie 2024–2025: Ein systematischer Paradigmenwechsel

Um die Tragweite der aktuellen Entscheidung zu erfassen, lohnt ein Blick auf die drei zentralen Erkenntnisse, die der VwGH in rascher Folge gefällt hat.

VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0040 – Faktische Geschäftsführung schlägt formale Organstellung: In diesem Fall blieb die bisherige Alleingeschäftsführerin nach dem Gesellschafterwechsel formal im Amt. Sie erhielt jedoch kein Entgelt mehr und übernahm mit Ausnahme der Unterfertigung einzelner Schriftstücke keine operativen Tätigkeiten. Die tatsächliche Leitung ging faktisch auf die Organe der Käufergesellschaft über. Der VwGH stellte klar, dass die bloße Beibehaltung der formalen Organstellung die Annahme einer organisatorischen Strukturänderung nicht ausschließt. Entscheidend ist, wer die Gesellschaft tatsächlich führt.

VwGH 24. 6. 2025, Ro 2023/15/0031 – Mantelkauf schon bei 55 % Anteilsübertragung: Der bisherige Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer nahezu inaktiven, in Liquidation befindlichen GmbH veräußerte 55 % seiner Anteile. Der Erwerber wurde zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt, die Tätigkeit änderte sich grundlegend. Das BFG hatte den Mantelkauf unter Verweis auf die 75-%-Grenze verneint. Der VwGH hob diese Entscheidung auf und machte unmissverständlich deutlich: Die 75 % sind bloß ein Richtwert. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Auch bei einer Anteilsübertragung von deutlich unter 75 % kann der Mantelkauftatbestand erfüllt sein, wenn der neue Gesellschafter faktisch die Kontrolle übernimmt und die organisatorische wie wirtschaftliche Ausrichtung bestimmt. Zur dogmatischen Einordnung ist dabei wichtig: Dass die 75-%-Grenze der KStR 2013 keinen absoluten Charakter hat, hatte der VwGH bereits in älterer Judikatur angedeutet – namentlich im Erkenntnis vom 18. 12. 2008, 2007/15/0090, in dem er die Schwelle als bloßen Richtwert klassifizierte. Der eigentliche Paradigmenwechsel durch Ro 2023/15/0031 liegt jedoch darin, dass diese theoretische Relativierung nun erstmals in der Spruchpraxis massiv nach unten durchbrochen wurde: Der VwGH bejahte die Tatbestandsmäßigkeit bei einer Anteilsübertragung von lediglich 55 % – ein Wert, der weit unter dem liegt, was die Praxis bislang als „sicheren Bereich" einstufte.

VwGH 30. 9. 2025, Ra 2023/13/0163 – Zeitliche Staffelungen und formale Kontinuitäten bieten keinen Schutz mehr: In diesem jüngsten Fall ging es um eine Holding mit erheblichen Verlustvorträgen, deren Anteile 2004 zu 100 % an eine Konzerngesellschaft veräußert wurden. Die wirtschaftliche Struktur änderte sich durch Erwerb neuer Konzernbeteiligungen und Neuausrichtung der Tätigkeit offenkundig. Bei der organisatorischen Struktur stellte das BFG jedoch fest, dass formell alles weitgehend unverändert geblieben sei: Die zwei bisherigen Geschäftsführer blieben im Amt, die kollektive Vertretung bestand fort, lediglich ein weiterer Geschäftsführer trat hinzu. Der Aufgabenbereich der bestehenden Geschäftsführer habe sich sogar erweitert. Das BFG verneinte daher eine wesentliche organisatorische Strukturänderung.

Die entscheidenden Beanstandungen des VwGH

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit auf – und seine Begründung hat es in sich. Zwei Punkte sind zentral:

Erstens: Vorgelagerte Personalmaßnahmen als Teil des Gesamtplans. Einer der Geschäftsführer (Dr. K) war bereits 2003 – also ein Jahr vor dem Anteilsverkauf – bestellt worden. Dass der konkrete Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, schließt nach Ansicht des VwGH einen planmäßigen Zusammenhang mit dem späteren Anteilsverkauf nicht aus. Das BFG hätte prüfen müssen, ob die Bestellung von Dr. K bereits im Vorfeld des geplanten Verkaufs erfolgte und damit Teil einer einheitlichen Gestaltung war. Der VwGH dehnt damit die zeitliche Beurteilungsebene erheblich aus: Maßnahmen, die zeitlich vor dem eigentlichen Anteilswechsel liegen, können in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, wenn sie wirtschaftlich auf den späteren Strukturwandel ausgerichtet waren.

Zweitens: Die Prüfung der faktischen Geschäftsführung. Das BFG hatte festgestellt, dass Dr. K vor dem Anteilsverkauf nur geringe Entgelte für Geschäftsführungstätigkeiten erhielt und seine Kanzlei zugleich die steuerliche Vertretung der Gesellschaft wahrnahm. Gerade vor diesem Hintergrund – so der VwGH – hätte geklärt werden müssen, ob Dr. K tatsächlich Leitungsfunktionen ausübte oder nur pro forma im Firmenbuch stand. Bemerkenswerterweise hält der VwGH fest, dass selbst dann eine wesentliche organisatorische Änderung vorliegen könnte, wenn nach dem Anteilsverkauf alle bestellten Geschäftsführer die Geschäfte gemeinsam führten. Es kommt also nicht nur auf den Zustand nach der Transaktion an, sondern auch darauf, welche Rolle die einzelnen Geschäftsführer vorher tatsächlich spielten.

Was diese Rechtsprechung für die Praxis bedeutet

Die Konsequenzen dieser Judikaturentwicklung sind erheblich – und sie betreffen sowohl Käufer als auch Verkäufer von GmbH-Anteilen sowie deren Berater.

Das Ende der formalen Absicherungsstrategien: In der Vergangenheit war es eine verbreitete Gestaltung, die bisherigen Geschäftsführer nach einem Anteilsverkauf zumindest für eine Übergangszeit formal im Amt zu belassen. Man ging davon aus, dass damit die organisatorische Kontinuität gewahrt und der Mantelkauftatbestand zumindest in diesem Strukturelement nicht erfüllt sei. Diese Strategie ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr tragfähig. Wenn die formalen Geschäftsführer keine operativen Leitungsfunktionen mehr ausüben – sei es, weil sie kein Entgelt erhalten, keine Entscheidungen treffen oder von den neuen Gesellschaftern faktisch übergangen werden –, liegt nach Ansicht des VwGH eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vor.

Zeitliche Staffelungen schützen nicht mehr: Ebenso wenig hilft es, organisatorische Änderungen zeitlich vom Gesellschafterwechsel zu entkoppeln. Wenn eine Geschäftsführerbestellung bereits im Vorfeld der geplanten Anteilsveräußerung erfolgt und wirtschaftlich auf den späteren Strukturwandel ausgerichtet ist, wird sie in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Der VwGH macht damit deutlich, dass zeitlich gestaffelte Maßnahmen nicht als „Salami-Taktik" eingesetzt werden können, um die einzelnen Strukturmerkmale des Mantelkauftatbestands isoliert unter der Wesentlichkeitsschwelle zu halten.

Die 75-%-Grenze bei der Gesellschafterstruktur – vom theoretischen Richtwert zur praktischen Makulatur: Dass die 75 % der KStR 2013 keinen Absolutheitsanspruch haben, war dogmatisch seit VwGH 18. 12. 2008, 2007/15/0090, bekannt. In der gelebten Beratungspraxis galt diese Schwelle dennoch jahrelang als faktischer Safe Harbour. Mit dem Erkenntnis Ro 2023/15/0031 hat der VwGH diese Komfortzone beseitigt: Eine Anteilsübertragung von lediglich 55 % genügte für die Bejahung des Tatbestands. Entscheidend sind die faktischen Einflussmöglichkeiten des neuen Gesellschafters. Wer sich alleinvertretungsbefugt bestellen lässt oder über wirtschaftliche Hebel die Gesellschaft kontrolliert, kann den Tatbestand auslösen, auch wenn er gesellschaftsrechtlich eine Minderheitsposition innehat.

Das Gesamtbild als scharfes Schwert der Finanzverwaltung: In allen drei Erkenntnissen betont der VwGH die zentrale Bedeutung der Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dieses Gesamtbild ist nicht bloß die schematische Addition einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern verlangt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – einschließlich zeitlich vorgelagerter Maßnahmen und ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies ein mächtiges Instrument: Stärker ausgeprägte Tatbestandsmerkmale können schwächer ausgeprägte kompensieren, solange keines der drei Strukturelemente vollständig fehlt.

Kritische Bewertung: Rechtssicherheit auf dem Rückzug

So nachvollziehbar die Stoßrichtung des VwGH ist – nämlich missbräuchliche Verlustgestaltungen zu unterbinden –, so problematisch ist die zunehmende Unschärfe der Beurteilungskriterien. Wenn weder formale Organstellungen noch zeitliche Staffelungen noch Beteiligungsquoten unter 75 % einen verlässlichen Anhaltspunkt bieten, ob ein Mantelkauf vorliegt oder nicht, wird die steuerliche Beurteilung von GmbH-Transaktionen zu einem Hochrisikogebiet. Der Erwerber einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen hat faktisch keine belastbaren Safe Harbours mehr. Die Beurteilung hängt letztlich von einer Gesamtwürdigung ab, deren Ausgang sich erst Jahre später – im Rahmen einer Außenprüfung – zeigt.

Für die Beratungspraxis ergibt sich daraus ein klares Gebot: Bei jedem Erwerb von GmbH-Anteilen, bei dem die Zielgesellschaft über Verlustvorträge verfügt, muss der Mantelkauftatbestand umfassend geprüft werden – und zwar nicht nur anhand der formalen Kennzahlen, sondern unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände. Dazu gehören die realen Leitungsverhältnisse vor und nach der Transaktion, die wirtschaftliche Zielrichtung begleitender Maßnahmen und die faktischen Einflussmöglichkeiten des Erwerbers. Eine Dokumentation der tatsächlichen Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Hintergründe begleitender Personalmaßnahmen ist künftig unverzichtbar.

Fazit

Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Mantelkauf eine klare Linie entwickelt: Substanz geht vor Form. Es zählt nicht, was im Firmenbuch steht, sondern wer die Gesellschaft tatsächlich führt. Es zählt nicht, wann eine Personalmaßnahme formal beschlossen wurde, sondern ob sie Teil eines wirtschaftlichen Gesamtplans war. Und es zählt nicht allein, wie viele Prozent der Anteile übertragen wurden, sondern welche Kontrollmöglichkeiten der Erwerber tatsächlich erlangt hat.

Für Käufer und Verkäufer von GmbH-Anteilen bedeutet das: Die steuerliche Due Diligence muss tiefer greifen als bisher. Und wer darauf spekuliert, formale Sicherheitsnetze zu spannen, um Verlustvorträge über einen Eigentümerwechsel zu retten, riskiert eine böse Überraschung bei der nächsten Betriebsprüfung.

Notiz: Dieser Post wurde ursprünglich am
Apr 5, 2026 11:52:53 AM

Themen: Mantelkauf

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