Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Wenn der Staat sich selbst begünstigt

Anfechtung nach der Insolvenzordnung

Dec 29, 2025 6:07:13 AM

Am 10. Dezember 2025 hat der Nationalrat das sogenannte „Betrugsbekämpfungsgesetz 2025" beschlossen. Der Name klingt harmlos, fast schon beruhigend. Doch hinter der Fassade verbirgt sich eine Regelung, die für österreichische Unternehmer weitreichende – und überwiegend negative – Konsequenzen haben wird. Ab 1. Jänner 2026 gilt:

Wenn Ihr Geschäftspartner in die Insolvenz schlittert, haben Sie als Lieferant oder Dienstleister künftig noch schlechtere Karten. Denn der Staat hat sich soeben ein Privileg verschafft, das allen anderen Gläubigern verwehrt bleibt.

 

Worum geht es konkret?

Das Herzstück der neuen Regelung ist ein weitgehender Ausschluss der Insolvenzanfechtung für Zahlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Zur Einordnung: Die Insolvenzanfechtung ist ein zentrales Instrument des österreichischen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht es dem Masseverwalter, Zahlungen zurückzuholen, die ein Schuldner kurz vor der Insolvenz an einzelne Gläubiger geleistet hat – insbesondere dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war.

Das Ziel: Alle Gläubiger sollen fair behandelt werden, niemand soll sich auf Kosten der anderen „bedienen".

Diese Gleichbehandlung wird nun durchbrochen. Mit dem neuen § 211a BAO und § 112a ASVG sind Zahlungen für Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge künftig weitgehend „anfechtungsfest". Das bedeutet: Selbst wenn ein Unternehmen kurz vor dem Zusammenbruch noch schnell seine Steuerschulden begleicht, kann der Masseverwalter dieses Geld nicht mehr für die Insolvenzmasse zurückfordern.

Die praktischen Auswirkungen für Sie als Unternehmer

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein langjähriger Geschäftspartner schuldet Ihnen 50.000 Euro für gelieferte Waren. In den letzten Monaten vor seiner Insolvenz zahlt er noch brav seine Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge – insgesamt vielleicht 80.000 Euro – an Finanzamt und ÖGK. Für Ihre Rechnung bleibt nichts mehr übrig.

Nach bisheriger Rechtslage hätte der Masseverwalter diese Zahlungen anfechten und in die Masse zurückholen können. Sie hätten zumindest eine Quote erhalten. Nach neuer Rechtslage? Das Finanzamt behält die 80.000 Euro. Sie schauen durch die Finger. Ihre Quote sinkt entsprechend.

Das ist keine theoretische Überlegung. Es ist der künftige Normalfall.

 

Die Argumentation der Regierung – und warum sie nicht überzeugt

Die Bundesregierung rechtfertigt die Neuregelung damit, dass Finanzamt und Sozialversicherung „Zwangsgläubiger" seien. Sie könnten sich ihre Schuldner nicht aussuchen, anders als etwa Lieferanten, die theoretisch eine Bonitätsprüfung durchführen könnten.

Das ist formal richtig – aber als Begründung für ein derartiges Privileg unzureichend. Denn diese Zwangsgläubiger verfügen ohnehin bereits über erhebliche Sonderrechte:

Sie können sich selbst Exekutionstitel schaffen (Rückstandsausweise), während normale Gläubiger den Gerichtsweg beschreiten müssen.

Ihre unmittelbar vor Insolvenzeröffnung erworbenen Pfandrechte erlöschen nicht automatisch – ein Privileg, das anderen Gläubigern nicht zusteht.

Die Nichtentrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern, was bereits einen enormen Anreiz schafft, diese Verbindlichkeiten vorrangig zu bedienen.

Kurz gesagt: Der Sonderstellung der öffentlichen Hand wurde bereits umfassend Rechnung getragen. Das neue Anfechtungsprivileg geht einen Schritt zu weit.

 

Das Paradoxon: Ein Betrugsbekämpfungsgesetz, das Betrug begünstigt

Besonders irritierend ist die Bezeichnung als „Betrugsbekämpfungsgesetz". Denn bei nüchterner Analyse könnte die Regelung das genaue Gegenteil bewirken:

Erstens: Die Sozialversicherungsträger sind traditionell jene Gläubiger, die mit Abstand die meisten Insolvenzanträge stellen. Das Wissen, dass sie künftig auch Zahlungen offenkundig Zahlungsunfähiger behalten dürfen, nimmt ihnen den Anreiz, zeitnah Insolvenzanträge zu stellen. Eine Zunahme der seit Jahrzehnten bekämpften Insolvenzverschleppung wäre die wahrscheinliche Folge.

Zweitens: In zahlreichen Insolvenzen sind die Mittel aus der Anfechtung gezahlter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die einzig nennenswerten Mittel der Masse. Der Gesetzgeber hat zwar eine Ausnahme vorgesehen: Bei fehlender Kostendeckung bleibt eine Anfechtung bis zu 4.000 Euro möglich. In der Praxis ist das jedoch nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein. Viele Insolvenzverfahren werden künftig mangels Masse gar nicht eröffnet oder nur unzureichend abgewickelt werden können. Die Folge: Betrügerisches Verhalten von Insolvenzschuldnern bleibt häufiger unentdeckt oder sanktionslos.

Ein Gesetz zur Betrugsbekämpfung, das Betrug erleichtert – ein bemerkenswerter Widerspruch.

 

Was bedeutet das für Ihre unternehmerische Praxis?

Als österreichischer Unternehmer sollten Sie folgende Konsequenzen im Blick behalten:

Verschärftes Kreditrisikomanagement: Die Bonität Ihrer Geschäftspartner wird noch wichtiger. In einer Insolvenz werden Sie künftig noch weniger bekommen. Investieren Sie in professionelle Bonitätsprüfungen und passen Sie Ihre Zahlungsbedingungen entsprechend an.

Sicherheiten einfordern: Wo möglich, sollten Sie verstärkt auf Eigentumsvorbehalte, Bankgarantien oder andere Sicherheiten bestehen. Als unbesicherter Gläubiger stehen Sie künftig noch schlechter da.

Forderungsmanagement intensivieren: Reagieren Sie auf Zahlungsverzögerungen schneller und konsequenter. Die Zeit, in der ein angeschlagener Schuldner noch Zahlungen an Finanzamt und Sozialversicherung leistet, ist für Sie verlorene Zeit.

Branchenspezifische Risiken beachten: Wenn Sie in Branchen tätig sind, in denen Insolvenzen häufiger vorkommen, sollten Sie Ihre Risikovorsorge entsprechend anpassen.

Fazit: Eine verpasste Chance, ein problematischer Präzedenzfall

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 ist in Wahrheit ein Gläubigerdiskriminierungsgesetz. Der Staat verschafft sich auf Kosten der übrigen Gläubiger einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Argumente dafür sind dünn, die Nebenwirkungen potenziell erheblich.

Für Sie als Unternehmer bedeutet dies: Höhere Vorsicht bei der Geschäftsanbahnung, konsequenteres Forderungsmanagement – und das ungute Gefühl, dass der Gesetzgeber in der Krise nicht auf Ihrer Seite steht.

Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Es wäre zu wünschen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Bis dahin gilt: Augen auf bei der Partnerwahl – und im Zweifel lieber einmal zu viel als einmal zu wenig auf Sicherheiten bestehen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für Fragen zur konkreten Anwendung auf Ihre Situation wenden Sie sich an Ihre Steuerberatungskanzlei.

Notiz: Dieser Post wurde ursprünglich am
Dec 29, 2025 6:07:13 AM

Themen: Anfechtung, Insolvenzordnung, Gläubiger

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