Strafbarkeit von Verlusten: Die strafrechtliche Zeitenwende ab 2026

Dec 29, 2025 5:43:13 AM

 

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) verschärft der Gesetzgeber das Finanzstrafrecht erheblich. Ab dem 1. Jänner 2026 wird bereits die bloße Geltendmachung unrichtiger Verluste als Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) qualifiziert – unabhängig davon, ob diese Verluste jemals tatsächlich steuermindernd verwertet werden.

Der Paradigmenwechsel

Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2025): Eine Strafbarkeit setzte erst ein, wenn ein zu Unrecht erklärter Verlust tatsächlich mit Gewinnen verrechnet und dadurch eine effektive Steuerverkürzung herbeigeführt wurde.

Neue Rechtslage (ab 01.01.2026): Die Tat gilt bereits mit der Bekanntgabe des Bescheides als vollendet, der den unrichtigen Verlust ausweist. Künftig ist auch grob fahrlässiges Verhalten (§ 34 FinStrG) strafbar.

Berechnung der Strafe

Da kein tatsächlicher Steuerschaden mehr vorliegen muss, wird für die Strafbemessung ein fiktiver Verkürzungsbetrag herangezogen:

- Einkommensteuer: Anwendung des Tarifs für beschränkt Steuerpflichtige (§ 102 Abs. 3 EStG) auf den zu Unrecht geltend gemachten Verlustbetrag.

- Körperschaftsteuer: Anwendung des aktuellen Körperschaftsteuersatzes (derzeit 23 %).

Kritische Würdigung & Risiken

Die Neuregelung stößt auf erhebliche dogmatische Bedenken, weil sie die Strafbarkeit weit in den Bereich bloß hypothetischer Sachverhalte vorverlagert. Für die Praxis ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

- Fiktive Belastung: Ein Verlust von 100.000 € kann zu einem fiktiven Verkürzungsbetrag von rund 50.000 € führen – selbst dann, wenn der Steuerpflichtige niemals Gewinne erzielt.

- Abgrenzungsprobleme: Die Trennlinie zwischen einer (noch) vertretbaren steuerlichen Rechtsansicht (straffrei) und „zu Unrecht erklärten Verlusten“ ist vielfach unscharf und auslegungsbedürftig.

- Zeitdruck: Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss nun bereits im Zeitpunkt der Entdeckung des Fehlers im Verlustvortrag erfolgen – nicht erst bei dessen tatsächlicher Verwertung.

Abmilderung: Der Verkürzungszuschlag

Als Korrektiv wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) erweitert. Durch Entrichtung eines Zuschlags von 10 % bis 15 % kann ein Finanzstrafverfahren vermieden werden, sofern die Gesamtnachforderung 100.000 € (bislang 33.000 €) nicht überschreitet.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

- Dokumentation: Stellen Sie eine lückenlose Dokumentation der Verlustentstehung (z. B. Teilwertabschreibungen, Anlaufverluste) sicher.

- Risiko-Check: Prüfen Sie bestehende Verlustvorträge systematisch auf strittige oder auslegungsbedürftige Positionen.

- Offenlegung: Nutzen Sie bei Unsicherheiten die Möglichkeit der umfassenden Offenlegung gegenüber dem Finanzamt, um einen Vorsatzvorwurf möglichst auszuschließen.

- Frühzeitige Selbstanzeige: Korrigieren Sie identifizierte Fehler unverzüglich durch rechtzeitige Selbstanzeige.

Fazit: Die Neuregelung erfordert von Steuerpflichtigen und deren Beratern höchste Sorgfalt bereits im Jahr der Verlustentstehung. Was bislang häufig als korrigierbarer Fehler galt, entwickelt sich nunmehr zu einem unmittelbaren finanzstrafrechtlichen Risiko.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Darstellung basiert auf dem Rechtsstand Dezember 2025. Die endgültige Auslegung der neuen Bestimmungen wird durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis konkretisiert werden.

Haben Sie Fragen zur neuen Rechtslage oder möchten Sie Ihre Verlustvorträge überprüfen lassen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

 

Notiz: Dieser Post wurde ursprünglich am
Dec 29, 2025 5:43:13 AM

Themen: Verluste, Verluste Finanzstrafrecht

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