Eine aktuelle BFG-Entscheidung (16. 3. 2026, RV/7103346/2021) verneint die Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO für Abgaben, die selbst bei pünktlicher Zahlung im Insolvenzverfahren ohnehin anfechtbar gewesen wären – mangels Kausalität.
Kaum ein Thema beschäftigt Geschäftsführer einer GmbH in der Krise so sehr wie die persönliche Haftung für offene Abgaben. Wird die Gesellschaft insolvent und bleiben Umsatzsteuer, Lohnabgaben oder Körperschaftsteuer unbezahlt, greift das Finanzamt regelmäßig auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zu – gestützt auf § 9 Bundesabgabenordnung (BAO). Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 16. 3. 2026, RV/7103346/2021) zeigt nun, dass diese Haftung nicht grenzenlos ist: In bestimmten Insolvenzkonstellationen fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang – und die Haftung entfällt.
DIE AUSGANGSLAGE: EINE AUSFALLSHAFTUNG MIT FÜNF VORAUSSETZUNGEN
§ 9 Abs 1 BAO ordnet an, dass Vertreter juristischer Personen – allen voran der GmbH-Geschäftsführer – für jene Abgaben persönlich einstehen, die infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden können. Es handelt sich um eine sogenannte Ausfallshaftung: Sie kommt erst zum Tragen, wenn feststeht, dass die Abgabe bei der Gesellschaft selbst – regelmäßig wegen Insolvenz – objektiv uneinbringlich geworden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) müssen fünf Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit ein Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden kann:
• Es besteht eine Abgabenforderung gegen die Gesellschaft.
• Der Betroffene war im maßgeblichen Zeitraum Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO.
• Die Abgabe ist bei der Gesellschaft objektiv uneinbringlich.
• Der Vertreter hat abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt – wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
• Zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall besteht ein Kausalzusammenhang.
Gerade der letzte Punkt – die Kausalität – steht im Zentrum der neuen BFG-Entscheidung und wird in der Praxis häufig unterschätzt.
BEWEISLAST UND GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ
Ein Aspekt, der Geschäftsführer regelmäßig überrascht: Im Haftungsverfahren trifft nicht die Abgabenbehörde die Beweislast dafür, dass ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung vorhanden waren. Umgekehrt liegt es am Geschäftsführer, konkret darzulegen und rechnerisch nachzuweisen, dass die Mittel nicht ausreichten – oder dass er alle Gläubiger gleich behandelt hat.
Denn reichen die liquiden Mittel nicht aus, um sämtliche Verbindlichkeiten zu bedienen, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Geschäftsführer muss das Finanzamt im selben Verhältnis befriedigen wie die übrigen Gläubiger. Gelingt der rechnerische Nachweis dieser Quote, beschränkt sich die Haftung auf jenen Betrag, den der Fiskus bei korrekter Gleichbehandlung erhalten hätte. Gelingt er nicht, haftet der Geschäftsführer für den vollen uneinbringlichen Betrag.
Der VwGH hat diesen Grundsatz zuletzt sogar auf Zahlungen aus Mitteln Dritter und aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers ausgedehnt (VwGH 22. 4. 2021, Ra 2020/13/0108). Wer also in der Krise gezielt einzelne Gläubiger bevorzugt, riskiert die persönliche Haftung für die Abgabenrückstände – ganz unabhängig davon, ob die Gesellschaft insgesamt zahlungsfähig war.
DIE PFLICHTEN DES VERTRETERS NACH § 80 BAO
Grundlage der Haftung sind die Vertreterpflichten des § 80 BAO. Danach hat der Geschäftsführer alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Dazu zählen nicht nur die pünktliche Zahlung, sondern auch die rechtzeitige Einreichung von Abgabenerklärungen, die Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen und die Meldung von Selbstbemessungsabgaben wie Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgaben.
Wird der Geschäftsführer durch Gesellschafter oder Dritte an der ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung gehindert – etwa durch eine Globalzession oder durch Weisungen der Gesellschafter –, verlangt der VwGH ein aktives Gegensteuern: Der Geschäftsführer muss die ungehinderte Ausübung seiner Funktion notfalls im Rechtsweg durchsetzen oder sein Amt niederlegen. Wer trotz erkennbarer Hindernisse untätig bleibt, dem wird ein Verschulden zugerechnet (VwGH 20. 4. 1999, 94/14/0147). Ein bloßes Berufen auf äußere Zwänge genügt somit nicht.
DER ANLASSFALL: GLOBALZESSION, SANIERUNGSVERFAHREN UND ANFECHTUNG
Der vom BFG entschiedene Fall betraf einen Geschäftsführer, der seit November 2016 für eine GmbH tätig war. Bereits im Juli 2015 – also vor seinem Amtsantritt – hatte die Gesellschaft einen Globalzessionsvertrag mit ihrer Bank abgeschlossen. Solche Verträge treten künftige Forderungen an die Bank ab und erschweren es dem Geschäftsführer faktisch, laufende Verbindlichkeiten wie Abgabenschulden zu begleichen, weil die eingehenden Mittel unmittelbar der Bank zufließen.
Im September 2019 wurde über das Vermögen der GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht daraufhin Zahlungen an, die die Gesellschaft an das Finanzamt geleistet hatte – gestützt auf § 31 Insolvenzordnung (IO). Diese Bestimmung erlaubt die Anfechtung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sind, sofern dem begünstigten Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste. Weil dem Finanzamt ab dem 25. 6. 2019 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt war, waren die danach geleisteten Zahlungen anfechtbar. Sie mussten an die Masse zurückgezahlt werden – wodurch die ursprünglichen Abgabenschulden wieder auflebten.
Genau für diese wiederaufgelebten Abgaben nahm das Finanzamt anschließend den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.
DER KERN DER ENTSCHEIDUNG: FEHLENDE KAUSALITÄT
Das BFG bestätigte zunächst die schuldhafte Pflichtverletzung. Der schon vor Amtsantritt bestehende Globalzessionsvertrag entlastete den Geschäftsführer nicht: Wer ein solches Hindernis vorfindet, muss aktiv auf dessen Beseitigung hinwirken oder – wenn das nicht gelingt – die Geschäftsführung zurücklegen. Auch die spätere Einholung anwaltlichen Rats half nicht, weil die betroffenen Abgaben zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren.
Der eigentlich bemerkenswerte Teil der Entscheidung betrifft jedoch die Kausalität. Grundsätzlich darf die Abgabenbehörde bei feststehender Pflichtverletzung davon ausgehen, dass diese für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH 19. 5. 2015, 2013/16/0016). Das BFG differenzierte hier aber sorgfältig nach dem Fälligkeitszeitpunkt der einzelnen Abgaben – gemessen am Tag, ab dem das Finanzamt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte (25. 6. 2019):
• Abgaben, die vor dem 25. 6. 2019 fällig waren: Hier bejahte das BFG die Kausalität. Wären diese Abgaben rechtzeitig entrichtet worden, hätte der Insolvenzverwalter sie nicht anfechten können, weil das Finanzamt zu diesem früheren Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte.
• Abgaben, die erst nach dem 25. 6. 2019 fällig wurden: Hier verneinte das BFG die Kausalität. Diese Abgaben wären selbst bei pflichtgemäßer, pünktlicher Zahlung nach § 31 IO anfechtbar gewesen, weil das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits Bescheid wusste. Der Abgabenausfall wäre also unabhängig von jeder Pflichtverletzung des Geschäftsführers eingetreten.
Die Schlussfolgerung des Gerichts ist konsequent: Wenn eine korrekte Zahlung am Ergebnis nichts geändert hätte – weil das Geld ohnehin über die Anfechtung wieder in die Masse zurückgeflossen wäre –, fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Ausfall. Für diese späteren Abgaben scheidet eine Haftung nach § 9 BAO daher aus.
NOCH KEINE HÖCHSTGERICHTLICHE KLÄRUNG
So überzeugend die Argumentation wirkt: Sie ist noch nicht endgültig abgesichert. Das BFG konnte sich zwar auf eine eigene frühere Entscheidung stützen (BFG 21. 10. 2024, RV/7103666/2018), in der aus denselben Erwägungen bereits keine Kausalität angenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Grundsatzfrage – ob die bloße Anfechtungsmöglichkeit den Kausalzusammenhang durchbrechen kann – jedoch bisher nicht entschieden. Im Anlassfall wurde bereits eine ordentliche Amtsrevision eingebracht, sodass eine höchstgerichtliche Klärung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Interessant ist, dass dieselbe Frage auch im vergleichbaren ausländischen Abgabenrecht unterschiedlich beurteilt wird. Ein Teil der dortigen Rechtsprechung stellt darauf ab, dass nur die tatsächlich verwirklichte Ursache zählt und eine hypothetische Anfechtungsmöglichkeit unerheblich sei; die Gegenmeinung lässt bereits die bloße Anfechtbarkeit die Haftung entfallen. Diese Uneinheitlichkeit zeigt, dass es sich um eine dogmatisch tatsächlich schwierige Frage handelt – und nicht bloß um eine großzügige Einzelfallentscheidung. Der vom BFG gewählte Mittelweg – das Abstellen auf den Fälligkeitszeitpunkt im Verhältnis zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit – ist ein eigenständiger, sachlich gut begründeter Lösungsansatz, der die Interessen von Fiskus und Geschäftsführer differenziert ausbalanciert.
Sollte der VwGH der Linie des BFG folgen, bedeutete das eine spürbare Entlastung für Geschäftsführer in Konstellationen, in denen die Abgabenbehörde früh Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt hat. Folgt er hingegen der strengeren Sichtweise, wonach allein die tatsächlich verwirklichte Kausalkette maßgeblich ist, bliebe es bei der weiten Ausfallshaftung nach § 9 BAO.
WAS GESCHÄFTSFÜHRER UND BERATER DARAUS MITNEHMEN SOLLTEN
Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung mehrere klare Handlungslinien ableiten:
• Vorbestehende Hindernisse entlasten nicht automatisch. Ein Globalzessionsvertrag oder eine ähnliche Konstruktion, die schon vor Amtsantritt bestand, befreit nicht von der Haftung. Der Geschäftsführer muss auf deren Beseitigung drängen – oder das Amt niederlegen.
• Beratung muss präventiv erfolgen. Rechtsrat, der erst nach Fälligkeit der Abgaben eingeholt wird, begründet keinen Entlastungsbeweis. Wer eine Krise kommen sieht, sollte frühzeitig steuerlichen und rechtlichen Rat einholen.
• Der Zeitpunkt der Kenntnis des Finanzamts ist ein Prüfstein. In Haftungsverfahren lohnt es sich, genau zu ermitteln, ab wann der Abgabenbehörde die Zahlungsunfähigkeit bekannt war – etwa durch Exekutionsversuche, Rückstandsausweise oder Selbstanzeigen. Für Abgaben, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, kann das Kausalitätsargument die Haftung erheblich reduzieren.
• Gleichbehandlung dokumentieren. Wer in der Krise Zahlungen leistet, sollte die quotenmäßige Gleichbehandlung aller Gläubiger nachvollziehbar belegen können. Ohne diesen Nachweis droht die volle Haftung.
FAZIT
Die Entscheidung BFG 16. 3. 2026, RV/7103346/2021, eröffnet Geschäftsführern in Insolvenzkonstellationen einen wertvollen Verteidigungsansatz: Dort, wo eine pünktliche Abgabenzahlung ohnehin der Insolvenzanfechtung zum Opfer gefallen wäre, fehlt der Kausalzusammenhang – und damit die Grundlage der Haftung nach § 9 BAO. Bis der Verwaltungsgerichtshof die Frage endgültig klärt, bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Umso wichtiger ist es, den Zeitpunkt der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die Fälligkeit der einzelnen Abgaben in jedem Haftungsverfahren sorgfältig herauszuarbeiten. Wer hier gut dokumentiert und rechtzeitig berät, kann die persönliche Haftung spürbar begrenzen.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 23. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Für eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls steht die Fiduzia Steuerberatung gerne zur Verfügung.
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