Investitionsfreibetrag neu: 20 % für Investitionen ab Nov 2025

Dec 29, 2025 5:45:46 AM

Das Wichtigste auf einen Blick

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2023 eingeführt und ermöglicht es Unternehmern, bei Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen einen zusätzlichen Betrag als Betriebsausgabe abzusetzen – unabhängig von der normalen Abschreibung. Bisher betrug dieser Freibetrag 10 % (bzw. 15 % für Öko-Investitionen).

Die neuen Sätze ab 1. November 2025:

Investitionsart Bisher Neu (bis Ende 2026)
Standard 10 % 20 %
Ökologisierung 15 % 22 %

Wann gilt der erhöhte IFB?

Die Erhöhung gilt für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen. Entscheidend ist dabei nicht, wann eine Investition begonnen oder abgeschlossen wird, sondern welche Kosten in diesen Zeitraum fallen.

Praktisches Beispiel: Ein Unternehmer beginnt im Jänner 2024 mit dem Bau einer Produktionsanlage, die im Dezember 2025 fertiggestellt wird. Die bis Oktober 2025 angefallenen Herstellungskosten unterliegen dem regulären IFB (10 % bzw. 15 %). Für die im November und Dezember 2025 anfallenden Kosten kann hingegen der erhöhte IFB (20 % bzw. 22 %) geltend gemacht werden.


Was ist zu beachten?

Höchstbetrag und Aliquotierung

Der IFB kann pro Wirtschaftsjahr für maximal 1 Million Euro an Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Für die Monate November und Dezember 2025 ergibt sich durch die monatliche Aliquotierung ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den erhöhten IFB.

Wichtig für größere Investitionen: Übersteigen Ihre Investitionen im November und Dezember 2025 diesen Betrag, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Den übersteigenden Betrag den Vormonaten zuordnen (dann gilt der reguläre IFB von 10 % bzw. 15 %)
  2. Den übersteigenden Betrag ins Jahr 2026 vortragen (dann gilt weiterhin der erhöhte IFB)

Dokumentationspflicht

Sie müssen auf Verlangen des Finanzamts nachweisen können, welche Kosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Bei Herstellungsvorgängen, die über den 31. Oktober 2025 hinausgehen, empfiehlt sich daher eine Zwischenabgrenzung zu diesem Stichtag.

Investitionen über 2026 hinaus

Wird ein Herstellungsvorgang erst nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen, steht der erhöhte IFB nur dann zu, wenn Sie den IFB für die bis Ende 2026 aktivierten Teilbeträge bereits geltend machen. Warten Sie mit der Geltendmachung bis zur Fertigstellung, gilt nur der reguläre IFB.


Welche Investitionen sind begünstigt?

Der IFB steht grundsätzlich für abnutzbares Anlagevermögen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zu.

Nicht begünstigt sind unter anderem:

  • Gebäude (hier gilt die beschleunigte AfA)
  • PKW und Kombinationskraftwagen mit CO₂-Emissionen über 0 g/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden

Der Öko-Zuschlag

Für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung gilt der höhere Satz von 22 %. Dazu zählen insbesondere:

  • Elektro-Kraftfahrzeuge (0 g/km CO₂)
  • E-Ladestationen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen
  • Stromspeicher
  • Wirtschaftsgüter, die nach dem Umweltförderungsgesetz oder Klima- und Energiefondsgesetz gefördert werden können

IFB im Zusammenspiel mit anderen Begünstigungen

Der erhöhte IFB kann mit weiteren steuerlichen Vorteilen kombiniert werden:

IFB und degressive AfA: Beide Begünstigungen schließen sich nicht aus. Bei einer Investition von 1 Million Euro mit 10 Jahren Nutzungsdauer können im Anschaffungsjahr bereits 50 % der Kosten steuerlich geltend gemacht werden (20 % IFB + 30 % degressive AfA).

IFB und Forschungsprämie: Dient ein Wirtschaftsgut Forschungszwecken, kann neben dem IFB auch die Forschungsprämie von 14 % beansprucht werden.

IFB und Gewinnfreibetrag: Hier gilt ein Entweder-Oder. Wirtschaftsgüter, die beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als begünstigte Wirtschaftsgüter herangezogen werden, scheiden beim IFB aus. In der Regel ist es vorteilhafter, für Investitionen den IFB zu nutzen und den Gewinnfreibetrag über begünstigte Wertpapiere abzudecken.


Rechenbeispiel: E-Fahrzeug im Betriebsvermögen

Ein Unternehmer schafft im Frühjahr 2026 ein Elektrofahrzeug um 60.000 Euro brutto an.

Position Betrag
Anschaffungskosten brutto 60.000 €
Abzüglich Vorsteuer (max. 6.666,67 €) -6.666,67 €
Angemessene Anschaffungskosten 33.333,33 €
Öko-IFB 22 % 7.333,33 €
Degressive AfA 30 % ca. 10.000 €
Steuerliche Absetzung im Jahr 2026 17.333,33 €

Zum Vergleich: Bei einem herkömmlichen Fahrzeug mit Verbrennungsmotor wäre lediglich die Jahres-AfA von 5.000 Euro absetzbar – ohne IFB und ohne Vorsteuerabzug.


Handlungsempfehlungen

  1. Investitionen prüfen: Wenn Sie ohnehin Investitionen planen, kann ein Vorziehen in den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 steuerlich sehr attraktiv sein.
  2. Dokumentation sicherstellen: Achten Sie bei laufenden Herstellungsvorgängen auf eine saubere Abgrenzung der Kosten zum 31. Oktober 2025.
  3. Öko-Investitionen bevorzugen: Der zusätzliche Öko-Zuschlag von 2 Prozentpunkten macht klimafreundliche Investitionen noch attraktiver.
  4. Kombination nutzen: Prüfen Sie, ob neben dem IFB auch die degressive AfA und gegebenenfalls die Forschungsprämie in Anspruch genommen werden können.
  5. Beratung einholen: Die Regelungen zur Aliquotierung und zum Vortrag von Überschreitungsbeträgen sind komplex. Lassen Sie sich bei größeren Investitionen individuell beraten.

Fazit

Die befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrages ist ein starkes Signal zur Konjunkturbelebung. In Kombination mit der degressiven AfA und der Forschungsprämie können Unternehmer im Jahr der Anschaffung einen erheblichen Teil der Investitionskosten steuerlich geltend machen. Wer Investitionen plant, sollte den Zeitraum bis Ende 2026 nutzen.


Sie haben Fragen zur optimalen Nutzung des erhöhten Investitionsfreibetrages für Ihr Unternehmen? Wir beraten Sie gerne.

Notiz: Dieser Post wurde ursprünglich am
Dec 29, 2025 5:45:46 AM

Themen: Investitionsfreibetrag, IFB

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